Die automatischen Vertragsverlängerungen bei den Partnervermittlungs-Webseiten Parship und Elitepartner sind nicht zulässig. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden und damit die Kritik des Vereins für Konsumenteninformation bestätigt.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage gegen die PE Digital GmbH – den Betreiber der beiden Websites – eingebracht. Das Urteil ist rechtskräftig, wie es in einer Aussendung des VKI am Donnerstag hieß.
Anlassfall für die Klage waren zahlreiche Beschwerden im Zusammenhang mit der automatischen Vertragsverlängerung nach Ablauf der Erstlaufzeit. Damit Frauen und Männer die beiden Plattformen vollumfänglich nutzen können, müssen sie eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft abschließen. Dabei können sich Singles für Erstlaufzeiten von sechs, zwölf oder 24 Monaten entscheiden.
Hinweispflicht nicht nachgekommen
Voraussetzung für die Wirksamkeit von automatischen Vertragsverlängerungen sei, dass der Vertrag eine Kündigungsfrist vorsieht und das Unternehmen die Kunden zu Beginn dieser Frist eigens darauf aufmerksam mache. Dieser Hinweispflicht sei die PE Digital GmbH bisher nicht ausreichend nachgekommen, hieß es bei Klagseinbringung vom VKI. Die Informationen konnten nur durch ein aktives Tätigwerden der Kunden in ihren Profilbereichen abgerufen werden. Die Benachrichtigung der Kundinnen und Kunden per E-Mail genügt nicht, auch aufgrund einer besonders langen und unspezifischen Betreffzeile.
Der VKI erhielt im März 2022 in allen beanstandeten Punkten vor dem Handelsgericht Wien Recht, auch eine zweijährige Bindungsfrist wurde als rechtswidrig beurteilt. Der Oberste Gerichtshof wies nun das Revisionsbegehren der PE Digital GmbH überwiegend ab. Das Klagebegehren des VKI war somit im Hinblick auf zwei Geschäftspraktiken und acht beanstandete Klauseln berechtigt.
„Aufwändige Prozedur“
Die maßgeblichen Informationen für den Widerspruch seien im Profil allein nicht ersichtlich gewesen, sondern konnten nur in Zusammenschau mit den Plattform-AGB erschlossen werden. „Eine solche aufwändige Prozedur stellt, wie der OGH nun bestätigt hat, jedenfalls keinen deutlichen Hinweis auf eine Erklärungsfiktion und ihre Bedeutung dar“, sagte VKI-Jurist Maximilian Eder.
Unzulässig sei zudem eine 24-monatige Vertragsbindung, die keine Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung enthält. Das Konsumentenschutzgesetz sieht für gewisse Verträge über wiederkehrende Leistungen eine Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des ersten Jahres vor.
Allerdings urteilte der Oberste Gerichtshof auch, dass die Geschäftsbedingungen für produktbezogene Vertragsinhalte in Hinblick auf die Verträge mit sechs Monate langer Erstlaufzeit eine Vertragsverlängerung um zwölf Monate vorsahen, die AGB hingegen eine Verlängerung um die ursprüngliche Vertragslaufzeit. Darin sieht der VKI eine Benachteiligung für Konsumenten.
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