Der Ex-Bürgermeister von Scharten hatte eine Mitarbeiterin mehrfach sexuell belästigt sowie vergewaltigt – und wurde dafür zu sieben Jahren Haft verurteilt. Nun gibt es das nächste Urteil in der Causa: Das Oberlandesgericht Linz wies eine Schadenersatzklage des Opfers gegenüber der Gemeinde ab.
Der Fall machte monatelang Schlagzeilen: Der damalige ÖVP-Politiker – zuerst Gemeinderat, dann Bürgermeister von Scharten – hatte zwischen 2014 und 2016 eine Gemeindemitarbeiterin zweimal sexuell belästigt, dreimal vergewaltigt und später auch noch verleumdet. Dafür setzte es für den Ex-Ortschef, der mittlerweile hinter Gittern sitzt, ein rechtskräftiges Urteil: Sieben Jahre Haft.
Schadenersatz für Opfer abgewiesen
Ausgestanden ist das juristische Nachspiel des Verbrechens damit noch nicht. Denn im Vorjahr klagte das Opfer die Gemeinde auf Schadenersatz. „Diese hat die Fürsorgepflicht gegenüber meiner Mandantin verletzt“, argumentierte Anwalt Clemens Krabatsch damals in der „Krone“. Die Forderung betrug 73.000 Euro plus allfällige künftige Schäden.
In einem ersten Zwischenurteil durch das Landesgericht Wels wurden dem Opfer auch Schadenersatz-Ansprüche zugesprochen – doch dagegen legten sowohl die Gemeinde als auch der Ex-Ortschef Berufung ein.
Und diesen Berufungen gab das Oberlandesgericht Linz nun statt und wies die Forderungen nach Schadenersatz somit ab. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, der Opferanwalt könnte nun seinerseits Revision beim Obersten Gerichtshof einlegen.
Bürgermeister handelte aus „privaten“ Motiven
Dass die Gemeinde keinen Schadenersatz zahlen muss, argumentiert das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung so: Es komme darauf an, ob die „konkrete Handlung einen Konnex mit der im konkreten Fall ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit aufweise“. Der verurteilte Ex-Bürgermeister habe „ausschließlich aus ´privaten` Motiven heraus gehandelt“, daher hafte die Gemeinde nicht dafür.
Und für jene Taten, die der Verurteilte noch als Gemeinderatsmitglied begangen habe, müsse die Gemeinde auch nicht einstehen, „weil einzelne Gemeinderatsmitglieder weder mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflichten gegenüber Dienstnehmern der Gemeinde befasst noch Vorgesetzte der Dienstnehmer“ seien.
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