Laut Anklage der Staatsanwaltschaft Innsbruck soll eine Grillfeier im Garten eines Klosters in Tiroler Imst mit zwei Messerstichen in die Brust geendet haben. Die Geschworenen sehen das nicht so und sprechen den vermeintlichen Täter vom versuchten Mord frei – nicht rechtskräftig.
Dass man am Abend des 16. Septembers 2023 bei der Flüchtlingsunterkunft im ehemaligen Kapuzinerkloster in Imst in einen heftigen Streit geraten war, räumten beide Ukrainer im Landesgericht Innsbruck unumwunden ein. Die Versionen darüber, was wirklich geschah, gingen aber stark auseinander. Der Angeklagte (38) berichtete lediglich von Beleidigungen, die schließlich in Handgreiflichkeiten mündeten.
Ukrainer (38) darf nach Mordprozess nach Hause gehen
Ein „messerartiges Werkzeug“ – das bisher nicht gefunden wurde – stellt er in Abrede. Fakt ist, dass sein Kontrahent zwei blutende Wunden an der Brust davontrug. Die Geschworenen entschieden aber nach mehrstündiger Beratung: Der 38-Jährige hat seinen Kontrahenten nicht zu ermorden versucht. Der Freispruch ist nicht rechtskräftig.
Der Wahrspruch fiel dabei eindeutig aus: Alle acht Geschworenen stimmen gegen den angeklagten Mordversuch; der Großteil auch gegen die Eventualfragen nach schwerer Körperverletzung oder grob fahrlässiger Körperverletzung. Also darf der Ukrainer nach Hause gehen.
Angeklagter: Stiche stammen von „anderer Person“
Was bei der alkoholgetränkten Feier am Abend im Garten eines ehemaligen Klosters und nunmehrigen Flüchtlingsunterkunft passierte, blieb somit letztlich fraglich. Der Angeklagte, der sich von Beginn an „nicht schuldig“ bekannte, hatte an den beiden Verhandlungstagen mehrfach ins Rennen geführt, dass seinem mutmaßlichen Opfer die zwei lebensbedrohlichen Stichverletzungen im Brustbereich durch einen „messerartigen Gegenstand“ von einer anderen Person zugefügt worden waren.
Staatsanwältin hielt Version für „wenige plausibel“
Die Staatsanwältin hatte diese Aussagen in ihrem Schlussplädoyer als „wenig plausibel“ empfunden. „Es gibt keinen Grund daran zu glauben“, sagte sie, zumal die Beweise „eindeutig“ seien. „Dass es zuerst die Messerattacke gab und dann erst den Schlagabtausch, ist schon eine sehr abenteuerliche Annahme“, so die öffentliche Anklägerin.
Anders sah das naturgemäß die Verteidigerin des Mannes, die darauf plädierte, hier den „Zweifelsgrundsatz“ anzuwenden. „Es gibt berechtigte Gründe zum Zweifel, weshalb mein Mandant freizusprechen sein wird“, erklärte sie in Richtung der acht Geschworenen vor ihrer Beratung, die schließlich ihrer Argumentation folgten.
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