„Fröhlich bummelnd“

Party im Krankenstand: Arbeitgeber muss zahlen

Ausland
02.08.2024 17:30

Eine deutsche Arbeitnehmerin wurde bei einer Gartenparty und „fröhlich bummelnd“ in der Leipziger Innenstadt gesichtet – obwohl sie zu genau dieser Zeit eigentlich offiziell im Krankenstand war. Sie verlor daher ihren Job: Jetzt muss ihr Arbeitgeber ihr aber Urlaubsersatz auszahlen.

Der Beginn des arbeitsrechtlichen Streits ist die Krankmeldung der Datenerfasserin, die aufgrund hohen Belastungsdrucks an einer psychogenen Erschöpfung erkrankt war, wie der „Spiegel“ berichtete.

Arbeitgeber hatte Zweifel
Die Frau sei dann aber „fröhlich bummelnd“ in der Leipziger Innenstadt gesehen worden – aber dem nicht genug: auf ihrem Facebook-Profil wurde zudem ersichtlich, dass sie während ihrer Krankschreibung auch noch eine Gartenparty besucht habe. Dem Arbeitgeber reichte es, hegte Zweifel an ihrer Arbeitsunfähigkeit und stellte die Frau frei, sodass sie ihren restlichen Urlaubsanspruch „erfüllen“ konnte.

Laut Arbeitsvertrag standen ihr 25 Urlaubstage pro Jahr zu. Im Juni 2021 erkrankte die Frau und legte dem Arbeitgeber eine ärztliche Krankmeldung und später Folgebescheinigungen vor. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis Mitte August 2021 an. Bereits Ende Juni wurde der Frau zu Ende Juli 2021 gekündigt.

Frau konnte Urlaub gar nicht aufbrauchen
Die Datenerfasserin war aber offiziell nach wie vor im Krankenstand, damit konnte sie ihren Resturlaub gar nicht aufbrauchen, erklärte sie und verlangte eine Entschädigung. Konkret ging es um eine Urlaubsabgeltung in der Höhe von insgesamt 1403 Euro.

Nun war also das Sächsische Landesarbeitsgericht in Chemnitz am Zug – und das gab der Frau Recht. Das Bummeln und die Party könnten den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung nicht erschüttern, zumindest nicht bei ihrer Diagnose, zitiert der „Spiegel“ das Urteil. Der Frau steht also die Urlaubsabgeltung zu.

Krankheitsbild spielt Frau in die Karten
Zwar könnten Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers durch Freistellung erfüllt werden, dies sei aber „nur möglich, wenn überhaupt eine Arbeitspflicht im fraglichen Zeitraum besteht“; eine solche Arbeitspflicht habe aufgrund des Krankenstandes jedoch nicht bestanden.

Auch das explizite Krankheitsbild spielte für die Entscheidung eine Rolle: „Im Rahmen eines solchen Erkrankungsbildes ist das Aufsuchen von Freunden und Bekannten, auch im Rahmen einer Feierlichkeit, nicht geeignet, um Zweifel am tatsächlichen Vorliegen der Erkrankung zu begründen.“ Gleiches gelte für die Erledigung von Besorgungen in der Leipziger Innenstadt.

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