Umstrittener Bescheid

Abschüsse von Tauben in der Schonzeit genehmigt

Oberösterreich
04.08.2024 14:30

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding erteilte der Jagdgesellschaft St. Marienkirchen den Auftrag, auf ihrem Gebiet 24 Ringeltauben während ihrer Brutzeit zu schießen. Tierschützer schalten deswegen jetzt das Landesverwaltungsgericht ein.

Die Jagdgesellschaft Sankt Marienkirchen brachte am 22. März bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) Schärding einen Antrag in eigener Sache ein. Sie regte darin an, auf dem Gebiet ihrer Genossenschaftsjagd auch heuer Ringeltauben während der Schonzeit bejagen zu dürfen.

Und tatsächlich: Die BH verfügte am 21. Juni einen Zwangsabschuss von 24 Ringeltauben während der Brutzeit. Begründet wurde diese Ausnahme von der Schonzeit mit zu erwartenden Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen wie Gerste und Raps. Für den Fall etwaiger Beschwerden gegen den Abschuss-Bescheid schloss die BH vorsorglich eine aufschiebende Wirkung aus.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding stellte den umstrittenen Bescheid aus. (Bild: Scharinger Daniel)
Die Bezirkshauptmannschaft Schärding stellte den umstrittenen Bescheid aus.

Ausnahmen im Gesetz
Der Verein Tierschutz Austria will dagegen nun aber juristisch vorgehen. „Wir haben gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft eine Beschwerde ans Landesverwaltungsgericht eingebracht“, bestätigt Michaela Lehner, leitende Juristin der Organisation. Ziel sei die Aufhebung der Zwangsabschuss-Verfügung sowie eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.

Geschonte Wildarten dürfen in Oberösterreich während der Schonzeit weder gejagt noch gefangen oder absichtlich getötet werden, heißt es im aktuellen Landesjagdgesetz (§ 42 Abs. 2). Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Wildart aufrechterhalten wird.

Ringeltauben-Pärchen (Bild: Pixabay)
Ringeltauben-Pärchen

„Im Flug leicht zu erkennen“
Laut Tierschutz Austria weist der angefochtene Bescheid der BH Schärding krasse Mängel auf. Ein Amtssachverständiger werde darin etwa folgendermaßen zitiert: „Aus jagdfachlicher Sicht ist der Abschuss von nicht geschlechtsreifen Schwarmtauben unproblematisch, da diese im Flug (Schwarm) leicht zu erkennen und nicht am Brutgeschäft beteiligt sind.“

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Die Begründung des Bescheids fußt darauf, dass der Abschuss von nicht geschlechtsreifen Schwarmtauben unproblematisch sei, da diese im Flug leicht zu erkennen und nicht am Brutgeschäft beteiligt sind. Diese Aussagen sind fachlich unzutreffend.

Bernhard Paces, Sachverständiger Biologe von BirdLife Österreich

Kritik von Tierschützern
Doch dem widerspricht der von Tierschutz Austria dazu angefragte BirdLife-Biologe Bernhard Paces, der eine optische Unterscheidung von brütenden Ringeltauben und Nichtbrütern in einem Schwarm als unmöglich ansieht.

Sein Befund: „Es kann bei der Jagd auf Ringeltauben-Trupps zur Brutzeit keinesfalls davon ausgegangen werden, dass diese nur aus Nichtbrütern bestehen, bloß weil sie mehr als zwei Tiere umfassen.“ Sein Fazit: Bei Ringeltauben-Abschüssen in der Schonzeit komme es unweigerlich zur Tötung von brütenden Vögeln.

Tierschutz Austria bemängelt außerdem, dass im BH-Bescheid keine Alternative zum Abschuss – etwa den Abschluss einer Versicherung zur Abdeckung von Vogelfraßschäden, wie sie beispielsweise die Hagelversicherung anbietet – geprüft wurde.

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