Der Oberste Gerichtshof hat sieben Klauseln in den AGB des jö Bonus Club als unzulässig eingestuft, darunter auch der Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Rabatte und Bonuspunkte. Den Kunden müsse ein Recht auf die Vorteile und Leistungen des Bonusprogramms zustehen, schließlich „bezahlten“ sie dafür mit ihren Daten.
Der jö Bonus Club erlaubt es Mitgliedern, beim Einkauf bei teilnehmenden Partnerunternehmen, darunter zahlreiche große Handelsketten, „Ös“ als Bonuspunkte zu sammeln und diese für Vorteile wie Rabatte einzulösen. Die Teilnahme ist für Mitglieder grundsätzlich kostenlos.
Mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bonusprogramms schließen unter anderem einen Rechtsanspruch der Konsumentinnen und Konsumenten auf Rabatte und Bonuspunkte jedoch aus, weshalb der Verein für Konsumenteninformation (VKI) 2020 im Auftrag des Sozialministeriums wegen 14 Klauseln gegen die Unser Ö-Bonus Club GmbH klagte.
Zu fünf Klauseln betreffend datenschutzrechtliche Bestimmungen liegt das Urteil des Erstgerichts noch nicht vor, berichtete der Verein am Donnerstag. Mit einem Teilurteil qualifizierte der OGH nun sieben Klauseln als unzulässig, über zwei weitere wurde bereits vom Berufungsgericht in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden.
Zahlungsmittel Daten
Das Höchstgericht habe klargestellt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher für die Nutzung des Clubs mit der Übermittlung ihrer persönlichen Daten – zum Beispiel zum Einkaufsverhalten – „bezahlen“. Klauseln, wonach Mitgliedern kein Rechtsanspruch auf Rabatte und Bonuspunkte zusteht, begründen nach Ansicht des OGH eine massive Verletzung der Interessen der Anwender und seien als sittenwidrig anzusehen. Die zugesagte Leistung stehe damit in krassem Missverhältnis zur von ihnen erbrachten Gegenleistung.
Weitere vom OGH als gröblich benachteiligend eingestufte Klauseln betreffen die Pflicht zur jederzeitigen Herausgabe der jö Karte, obwohl die „analoge“ Nutzungsmöglichkeit an die jö Karte gebunden ist. Unzulässig sei ferner die dem Betreiber eingeräumte Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung, wenn dreimal im Jahr nach Einlösung von Bonuspunkten das zugrunde liegende Geschäft – etwa im Falle eines Gewährleistungsanspruches oder bei Rücktritt von einem Fernabsatzgeschäft – rückabgewickelt wird.
„Der OGH stärkt den Verbraucherschutz im Bereich ‘Bezahlen mit Daten‘ und trifft aus Verbrauchersicht wesentliche erste Klarstellungen zur Leistungsäquivalenz bei Kundenbindungsprogrammen“, kommentierte Petra Leupold, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.
„Rabatte im Interesse des Unternehmens“
Der Großteil der beanstandeten Klauseln sei bereits im Voraus im Jahr 2020, „im Sinne der Konsumenten, abgeändert“ worden, teilte Jö-Club mit. Diese seien in dieser Form nicht mehr in Verwendung. Man prüfe gerade, die restlichen beanstandeten Klauseln entfallen zu lassen, beziehungsweise wie diese bestmöglich im Sinne der Konsumenten abgeändert werden können, hieß es in einem schriftlichen Statement.
„Festzuhalten ist, dass die Basis der ‘Unser Ö-Bonus Club GmbH‘ das Ausspielen von Rabatten ist und dieses immer im Interesse des Unternehmens steht und stehen wird, in digitaler als auch analoger Form.“
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