Sanierungsplan auf Eis

Signa Development: OLG Wien gibt Republik Recht

Wirtschaft
09.08.2024 11:27

Das Oberlandesgericht Wien hat am Freitag der Beschwerde der Republik Österreich Recht gegeben und dem Sanierungsplan für die in Abwicklung befindliche Signa Development keine Bestätigung gegeben. 

Damit müssen die Gläubiger des insolventen Teilkomplexes von René Benkos Firmenkonstrukt weiterhin auf ihr Geld warten. „Bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien wird das Verfahren weiterhin als Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung geführt“, teilte die Insolvenzverwalterin Andrea Fruhstorfer am Freitag in einer Aussendung mit.

Zwei Wochen Zeit für Einspruch
Die Unternehmensfortführung der Signa Development bleibe „weiterhin aufrecht“, hieß es von Fruhstorfer. Die Signa Development kann den OLG-Entscheid aber noch vor dem Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das Management des Unternehmens hat nun zwei Wochen Zeit, um Rechtsmittel zu erheben.

Republik legte Rekurs gegen Sanierungsplan ein
Die Gläubiger hatten Mitte März dem Teilsanierungsplan zugestimmt, allerdings legte die Republik Österreich kurz darauf Rekurs ein. Durch die Treuhand und einen langsameren Immobilienverkauf versprachen sich die Gläubiger höhere Erlöse bei der Abwicklung der Immobiliengesellschaft als bei einem Konkurs. Die Finanzprokuratur erhob im Mai Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Handelsgerichts. 

Finanzprokuratur-Präsident Wolfgang Peschorn hatte dem Sanierungsplan schon im März nicht zugestimmt und sich stattdessen für einen Konkurs ausgesprochen, um die Angelegenheit vollumfänglich aufklären zu können.

Zentrale Untergesellschaft
Die Ende Dezember 2023 pleitegegangene Signa Development galt neben der Signa Prime als zentrale Untergesellschaft im Signa-Firmenkonglomerat. Die Signa Development bündelte etliche Entwicklungsprojekte der verschachtelten Unternehmensgruppe Benkos. 

Auch bei der Signa Prime hat das OLG Wien auf Antrag der Finanzprokuratur den Sanierungsplan gekippt, das Unternehmen fechtet die Entscheidung allerdings an.

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