Regierung jetzt einig

Heirat ausnahmslos erst ab 18 Jahren erlaubt

Politik
19.08.2024 14:40

In Österreich darf künftig erst mit 18 Jahren geheiratet werden. Bisher gab es eine Sondergenehmigung, dass eine Hochzeit bereits ab 16 Jahren erlaubt ist, wenn die Eltern zustimmen. Diese wird nun abgeschafft, wie am Montag bekannt wurde (siehe Video oben).

Zudem werden Ehen zwischen Cousins und Cousinen sowie Nichten und Neffen mit Onkeln und Tanten unzulässig. Gleiches soll für eingetragene Partnerschaften gelten. Entsprechende Schritte waren bereits im Regierungsprogramm festgehalten, wurden bisher aber nicht umgesetzt.

„Ich freue mich über diese Einigung, denn mit der Anhebung des unbedingten Ehealters auf 18 Jahre schützen wir junge Frauen und junge Männer in Österreich und sind im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards“, sagte Justizministerin Alma Zadic (Grüne) in einer Aussendung. Je jünger Menschen heiraten würden, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie unter Druck gesetzt werden würden.

Zitat Icon

Je jünger Menschen sind, die heiraten, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass das nicht freiwillig passiert, weil Kinder von ihren Eltern oder anderen Menschen unter Druck gesetzt werden.

Justizministerin Alma Zadic

„Die Anhebung des Ehealters auf 18 Jahre ist eine wichtige Maßnahme gegen Kinder- und Zwangsehen. Ich setze mich seit Jahren gegen diese Form der ehrkulturellen Gewalt ein und bin froh, dass die Justizministerin unserem Gesetzesvorschlag nach langem Drängen nun offensichtlich endlich zugestimmt hat“, freute sich auch Familienministerin Susanne Raab (ÖVP).

Keine ausländischen Bestimmungen
Derzeit ist eine Heirat zwar grundsätzlich erst ab 18 Jahren erlaubt, aber Personen ab 16 Jahren können sich vor einem Gericht für ehefähig erklären lassen. Nötig ist dafür die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten. Stimmen diese nicht zu, kann das aber umgangen werden, wenn keine gerechtfertigten Gründe dafür vorliegen. Diese Ausnahmen werden nun aufgehoben.

Wenn Ehen von Minderjährigen oder nahen Verwandten im Ausland geschlossen werden, müssen sowohl das Kindeswohl als auch eine Klausel beachtet werden, laut der ausländische Rechtsbestimmungen nur dann anzuwenden sind, sofern sie nicht den österreichischen Grundwerten widersprechen.

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