Nach einem Einbruchsdiebstahl samt massiver Gewaltattacke gegen ein Ehepaar im Tiroler Wörgl (Bezirk Kufstein) am vergangenen Samstag ist der kurz darauf freigelassene 21-jährige Tatverdächtige erneut festgenommen worden. Nun sitzt er in Innsbruck in Untersuchungshaft.
Der Mann sei am Montag offenbar erneut in einer Wohnanlage herumgeschlichen und habe „auffälliges Verhalten“ gezeigt, so Hansjörg Mayr, Sprecher der Innsbrucker Staatsanwaltschaft. Donnerstagvormittag wurde der 21-jährige Verdächtige festgenommen. „Am Freitag hat das Landesgericht Untersuchungshaft verhängt“, so Mayr weiter. Zudem wurde ein psychiatrisches Gutachten angeordnet.
Gewaltattacke bei Einbruch
Zur Vorgeschichte: Der laut Polizei „amtsbekannte und einschlägig vorbestrafte“ Türke soll am vergangenen Samstag in der Früh in ein Mehrparteienhaus in Wörgl eingedrungen sein. Dort habe er massive Gewalt gegen ein ungarisches Ehepaar ausgeübt, hieß es.
Der 56-jährige Ehemann erlitt unter anderem durch Faustschläge schwere Verletzungen. Der mutmaßliche Angreifer ergriff daraufhin die Flucht, konnte dann aber kurze Zeit später ausgeforscht werden. Der 21-Jährige wurde zwar festgenommen, dann aber auf freiem Fuß angezeigt.
Großer Unterschied bei Strafmaß
Dies begründete Mayr damit, dass die Staatsanwaltschaft nicht von Raub, sondern von einem Einbruch, schwerer Körperverletzung und Nötigung ausgehe. Dies mache bei der Strafandrohung einen großen Unterschied – auf Raub stünden bis zu 15 Jahre Haft, bei den nun vermuteten Delikten bis zu fünf Jahre.
Die Anordnung, einen Verdächtigen wieder auf freien Fuß zu setzen, ist keine endgültige Entscheidung über die strafrechtliche Konsequenz.
StA-Sprecher Hansjörg Mayr
Bild: Christof Birbaumer
U-Haft wegen Tatbegehungsgefahr
„Die Anordnung, einen Verdächtigen wieder auf freien Fuß zu setzen, ist keine endgültige Entscheidung über die strafrechtliche Konsequenz. Über die Strafe entscheidet nach Anklage das Gericht“, so Mayr weiter.
Untersuchungshaft sei „keine Strafe“ und könne nur dann verhängt werden, „wenn entweder Fluchtgefahr besteht, der Verdächtige versucht hätte, Zeugen zu beeinflussen oder sonst Beweise zu beeinträchtigen oder wenn mit weiteren Taten zu rechnen ist.“ In dem konkreten Fall gehe nunmehr die Staatsanwaltschaft und auch das Gericht von einer Tatbegehungsgefahr (Wiederholungsgefahr) aus.
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