Anhaltender Regen und Unwetter werden wohl auch am Montag zu Störungen und Unterbrechungen im öffentlichen Verkehr führen. Arbeitnehmer müssen an sich keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten, wenn sie wegen des Unwetters zu spät oder überhaupt nicht zur Arbeit erscheinen. Allerdings gibt es Regeln, die zu beachten sind.
So ist der Arbeitgeber so früh wie möglich darüber zu informieren, teilten der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) und die Arbeiterkammer mit.
Bei Naturereignissen „Fernbleiben gerechtfertigt“
Bei Naturereignissen wie schweren Unwettern, Überflutungen oder Murenabgängen gebe es keine negativen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. „Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt“, erklärt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller. Die Beschäftigten müssten jedoch alles Zumutbare unternehmen, um rechtzeitig im Büro zu erscheinen.
Arbeitnehmer muss zumutbare Vorkehrungen treffen
Außerdem müssen die Beschäftigten ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren und die Dienstverhinderung nachweisen. Darüber hinaus seien Beschäftigte verpflichtet, alle ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um trotz der Naturkatastrophe rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen, informierte die AK am Wochenende auf ihrer Homepage. Wenn etwa ein Zug ausfällt, so müssten Autobesitzer auf den Pkw umsteigen, um die Dienstverhinderung möglichst gering zu halten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben dann auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Verhinderung auch für Kinderbetreuung zulässig
Eine Dienstverhinderung liegt auch vor, wenn Kinder nicht den Kindergarten oder die Schule besuchen können und Eltern die Kinderbetreuung übernehmen müssen. „Ich bin verpflichtet, meine Fürsorgepflicht wahrzunehmen und werde in dieser Zeit mit dem Kind zu Hause bleiben können – auch ohne Urlaub oder Zeitausgleich nehmen zu müssen“, sagte ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller.
Schwieriger wird es bei der Frage, ob Beschäftigte der Arbeit fernbleiben dürfen, um ihr Eigentum oder jenes von Angehörigen zu schützen. Denn dies sei im Einzelfall zu prüfen. So entschied der Oberste Gerichtshof in einem Fall, dass es sich um einen Dienstverhinderungsgrund gehandelt habe, da die Hochwasserhilfe für Geschwister keinen Aufschub geduldet habe.
Ehrenamtliche Helfer müssen Arbeitgeber informieren
Wer sich freiwillig zu Hilfsdiensten meldet, muss dies zuvor mit dem Arbeitgeber abklären und zum Beispiel Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Anders sieht es aus, wenn Beschäftigte ehrenamtliche Mitarbeiter einer Hilfsorganisation sind. Dann dürfen sie dem Dienst fernbleiben, müssen aber auch hier den Arbeitgeber informieren. Allerdings ist dann die Entgeltfortzahlung nicht gesichert.
Nothilfe, etwa, um das Leben einer Person zu retten, kann auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Aber auch hier muss der Arbeitgeber – und sei es nachträglich – darüber informiert werden.
Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet
Trifft die Katastrophe nicht nur den Betrieb, sondern die Allgemeinheit, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, merkte die AK weiters an.
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