Ein gut gebildeter Afghane schwänzte den Sprachunterricht in Innsbruck, daher wurde die Mindestsicherung gekürzt. Der Mann erhob Beschwerde, letztlich entschied das Gericht über die Frage, ob man für den Kurs „zu müde“ sein darf.
Der Inhaber eines Berufsdiploms kam 2021 ins Land und ist anerkannter Asylberechtigter. Mit Frau und drei Kindern lebt er in einer Mietwohnung, monatlich kamen neben anderen Hilfen 649 Euro Mindestsicherung auf das Konto.
Deutschkurs für die Integration zugewiesen
Dem Afghanen wurde dann ein knapp fünfmonatiger Deutschkurs (A1) zugewiesen. Dabei war er von 171 Unterrichtseinheiten 51 anwesend, 117 Mal blieb das Fehlen unentschuldigt. Eine Operation und die Geburt des dritten Kindes führte er als Gründe an, als die Behörde deshalb die Mindestsicherung um 25 Prozent (162 Euro) verkürzte. Die Streichung wurde daraufhin zurückgenommen.
Beurteilung seiner Motivation: „schwach“
Doch auch beim neuen A1-Kurs war der Mann nur bei 174 von 240 Unterrichtseinheiten anwesend. In der Beurteilung findet sich im Punkt „Motivation und Mitwirkung am Kurs“ der Vermerk „schwach“, ein positiver Abschluss fehlt.
Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht
Erneut kürzte die Behörde den Richtsatz um 25 Prozent, dagegen berief der Asylberechtigte vor dem Landesverwaltungsgericht.
In einer mündlichen Verhandlung begründete er das Fehlen mit der Anfahrtszeit zum Kurs. Zu seiner schwachen Beteiligung meinte er: „Das Baby hat nicht geschlafen und ich war müde.“
Der Kursbesuch ist zumutbar, zumal auch die Ehegattin nicht berufstätig ist.
Aus der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtshofs
Gericht: Kurs ist jedenfalls zuzumuten
Das Landesverwaltungsgericht schmetterte die Beschwerde ab. Dem Mann mit guter Vorbildung (er ist dreisprachig) sei der Kursbesuch auf jeden Fall zuzumuten – „zumal auch die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht berufstätig ist“, heißt es. Fazit: Völlig auf der Nase herumtanzen lässt sich der Staat dann doch nicht ...
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