„Zu müde“ zum Lernen

Deutschkurs geschwänzt, Afghane bekämpfte Sanktion

Tirol
16.09.2024 10:00

Ein gut gebildeter Afghane schwänzte den Sprachunterricht in Innsbruck, daher wurde die Mindestsicherung gekürzt. Der Mann erhob Beschwerde, letztlich entschied das Gericht über die Frage, ob man für den Kurs „zu müde“ sein darf.

Der Inhaber eines Berufsdiploms kam 2021 ins Land und ist anerkannter Asylberechtigter. Mit Frau und drei Kindern lebt er in einer Mietwohnung, monatlich kamen neben anderen Hilfen 649 Euro Mindestsicherung auf das Konto.

Deutschkurs für die Integration zugewiesen
Dem Afghanen wurde dann ein knapp fünfmonatiger Deutschkurs (A1) zugewiesen. Dabei war er von 171 Unterrichtseinheiten 51 anwesend, 117 Mal blieb das Fehlen unentschuldigt. Eine Operation und die Geburt des dritten Kindes führte er als Gründe an, als die Behörde deshalb die Mindestsicherung um 25 Prozent (162 Euro) verkürzte. Die Streichung wurde daraufhin zurückgenommen.

Beurteilung seiner Motivation: „schwach“
Doch auch beim neuen A1-Kurs war der Mann nur bei 174 von 240 Unterrichtseinheiten anwesend. In der Beurteilung findet sich im Punkt „Motivation und Mitwirkung am Kurs“ der Vermerk „schwach“, ein positiver Abschluss fehlt.

Ein Gericht entschied letztlich über den Fall (Symbilbild). (Bild: APA/Barbara Gindl)
Ein Gericht entschied letztlich über den Fall (Symbilbild).

Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht
Erneut kürzte die Behörde den Richtsatz um 25 Prozent, dagegen berief der Asylberechtigte vor dem Landesverwaltungsgericht.

In einer mündlichen Verhandlung begründete er das Fehlen mit der Anfahrtszeit zum Kurs. Zu seiner schwachen Beteiligung meinte er: „Das Baby hat nicht geschlafen und ich war müde.“

Zitat Icon

Der Kursbesuch ist zumutbar, zumal auch die Ehegattin nicht berufstätig ist.

Aus der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtshofs

Gericht: Kurs ist jedenfalls zuzumuten
Das Landesverwaltungsgericht schmetterte die Beschwerde ab. Dem Mann mit guter Vorbildung (er ist dreisprachig) sei der Kursbesuch auf jeden Fall zuzumuten – „zumal auch die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht berufstätig ist“, heißt es. Fazit: Völlig auf der Nase herumtanzen lässt sich der Staat dann doch nicht ...

Loading...
00:00 / 00:00
Abspielen
Schließen
Aufklappen
Loading...
Vorige 10 Sekunden
Zum Vorigen Wechseln
Abspielen
Zum Nächsten Wechseln
Nächste 10 Sekunden
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
Loading
Kommentare
Eingeloggt als 
Nicht der richtige User? Logout

Willkommen in unserer Community! Eingehende Beiträge werden geprüft und anschließend veröffentlicht. Bitte achten Sie auf Einhaltung unserer Netiquette und AGB. Für ausführliche Diskussionen steht Ihnen ebenso das krone.at-Forum zur Verfügung. Hier können Sie das Community-Team via unserer Melde- und Abhilfestelle kontaktieren.

User-Beiträge geben nicht notwendigerweise die Meinung des Betreibers/der Redaktion bzw. von Krone Multimedia (KMM) wieder. In diesem Sinne distanziert sich die Redaktion/der Betreiber von den Inhalten in diesem Diskussionsforum. KMM behält sich insbesondere vor, gegen geltendes Recht verstoßende, den guten Sitten oder der Netiquette widersprechende bzw. dem Ansehen von KMM zuwiderlaufende Beiträge zu löschen, diesbezüglichen Schadenersatz gegenüber dem betreffenden User geltend zu machen, die Nutzer-Daten zu Zwecken der Rechtsverfolgung zu verwenden und strafrechtlich relevante Beiträge zur Anzeige zu bringen (siehe auch AGB). Hier können Sie das Community-Team via unserer Melde- und Abhilfestelle kontaktieren.

Tirol



Kostenlose Spiele
Vorteilswelt