Säumig bei Umsetzung

Gleich 3 EU-Verfahren gegen Österreich gestartet

Innenpolitik
26.09.2024 16:24

Rüffel aus Brüssel: Da EU-Regelungen zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in Insolvenzverfahren, zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen sowie für schnellere Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbare Energien nicht fristgerecht umgesetzt, sind nun drei EU-Verfahren gegen Österreich eröffnet worden.

Österreich hat laut Kommission erstens die Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie nicht vollständig umgesetzt. Laut Richtlinie müssen die beteiligten Parteien bei Restrukturierung, Insolvenz und Entschuldung die Möglichkeit haben, die Anmeldung von Forderungen, Vorlage von Plänen und Mitteilungen an Gläubiger elektronisch durchzuführen. Sie ist im Juli 2019 in Kraft getreten und hätte bis spätestens 17. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden sollen.

Mehrere EU-Richtlinien wurden nicht in nationales Recht gegossen. (Bild: APA/Tobias Steinmaurer)
Mehrere EU-Richtlinien wurden nicht in nationales Recht gegossen.

Verfahren gegen 26 Staaten gestartet
Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet große sowie börsennotierte Unternehmen, Informationen zu den Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Mensch und Umwelt offenzulegen. Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Die neuen Vorschriften gelten für Geschäftsjahre, die am 1. Jänner 2024 oder danach beginnen. Auch in diesem Bereich ist Österreich säumig.

Die neuen Bestimmungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren sind ebenso wenig rechtzeitig (bis 1. Juli 2024) umgesetzt worden. Österreich befindet sich aber in guter Gesellschaft, denn insgesamt musste die EU-Kommission gegen 26 (!) EU-Staaten Vertragsverletzungsverfahren starten.

Österreich und die anderen betroffenen Mitgliedsstaaten haben zwei Monate Zeit, um die Aufforderungsschreiben zu beantworten und ihre Umsetzung abzuschließen. Andernfalls kann die Kommission als nächsten Schritt eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben.

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