Bombendrohungen an den Bahnhöfen in Graz und Linz sorgten in den vergangenen Tagen für Großeinsätze der Polizei. Glücklicherweise wurden keine Sprengsätze gefunden. Es gibt offenbar aber Menschen, denen es Spaß macht, mit den Ängsten anderer zu spielen. Diese Verhalten hat nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, es kann auch richtig teuer werden, erklärt Rechtsanwalt Christoph Rappold.
Montagabend stand am Grazer Hauptbahnhof und am Ostbahnhof alles still, nachdem per E-Mail bei der Polizei eine Bombendrohung eingegangen war. „Auch wenn es noch so sehr nach einer Scherzmail aussieht, hat die Sicherheit der Personen Vorrang“, erklärt der steirische Polizei-Sprecher die Evakuierung.
Keine 24 Stunden später folgte ein Großeinsatz im oberösterreichischen Linz: Auch hier war eine Bombendrohung per Mail direkt bei der Landespolizeidirektion eingegangen. Darin wurde angekündigt, dass um 16 Uhr eine Bombe am Linzer Hauptbahnhof gezündet werden würde.
„Nehmen Drohungen sehr ernst“
„Ein Zusammenhang ist nicht auszuschließen“, sagt Fulya Öncel von der Polizei in Oberösterreich. „Beide Drohungen kamen via Mail. Jetzt werden E-Mail-Adressen, IP-Adressen usw. angeschaut. Die Ermittlungen laufen auf Hochtouren, wir nehmen solche Drohungen immer sehr ernst.“
Immer wieder werden öffentliche Gebäude wie Flughäfen, Bahnhöfe oder Schulen von Fake-Bombendrohungen in Angst und Schrecken versetzt. Selten bedenken die Täter, welchen Rattenschwanz an Folgen so eine Drohung nach sich zieht.
„Krone“: Welches Delikt erfüllt eine Bombendrohung?
Christoph Rappold: Eine Bombendrohung kann unterschiedliche Tatbestände erfüllen, etwa den einer „gefährlichen Drohung“. Wenn aber die Bevölkerung oder zumindest ein größerer Personenkreis durch eine gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe versetzt wird, kann die Tathandlung auch unter die Strafbestimmung des „Landzwanges“ fallen.
Macht es einen Unterschied, wie viele Menschen bedroht werden?
Die Anzahl der bedrohten Menschen ist insofern relevant, als bei einer geringeren Anzahl eine gefährliche Drohung mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorliegen. Wenn jedoch die Bevölkerung oder ein größerer Personenkreis bedroht wird, Landzwang mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei der Tötung einer größeren Anzahl von Menschen sogar mit bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist.
Was geschieht, wenn sich die Bedrohung als Fake entpuppt?
Wenn sich – wie in den meisten Fällen – die Bombendrohung als Fake herausstellt, liegt der Straftatbestand des „Vortäuschens einer mit Strafe bedrohten Handlung“ vor, was lediglich mit einer Freiheitsstrafe mit bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe zu ahnden ist.
Wie viel kann so ein Evakuierungseinsatz kosten?
Einsätze mit Spürhunden und Bombensuch- bzw. Entschärfungsgeräten können je nach Aufwand mehrere zehntausend Euro kosten.
Wer zahlt, wenn der Täter noch minderjährig ist?
Sofern den Eltern keine Aufsichtspflichtverletzung anzulasten ist – etwa weil der Minderjährige für derartige „Scherze“ bereits bekannt ist – bleiben die Kosten beim Steuerzahler hängen. Bei deliktsfähigen Minderjährigen, also ab Erreichen des 14. Lebensjahres, werden diesem die Kosten verrechnet. Die Einbringlichkeit ist aber eine andere Frage...
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