Obwohl ihr Pass noch gültig war und sie von der Airline mitgenommen wurde, wurde einer Leserin die Einreise in die Türkei verweigert – aufgrund der Gültigkeitsdauer ihres Reisedokuments. Bleibt die Frage, wer in so einem Fall für die entstandenen Kosten haftet?
„Beim Online-Check-in musste ich meinen Reisepass scannen, hochladen und die Gültigkeit des Passes angeben“, so Vanessa A. aus Wien. Gemeinsam mit ihrem Freund reiste die Leserin Anfang Mai nach Istanbul. Am Flughafen war dann allerdings Schluss mit der Reise, denn ihr wurde von den Grenzbeamten die Einreise verweigert – obwohl Frau A.s Pass noch gültig war.
Daten und Gültigkeit der Airline bekanntgegeben
Das Problem war jedoch, dass das Dokument nicht lange genug gültig war - nämlich nur bis zum 25. Juni 2024. „Ich habe daraufhin gesagt, dass ich ja alle Daten in der App angegeben habe und der Hinflug ja offenbar kein Problem war“, schilderte die Leserin weiter. Eine Diskussion war sinnlos.
Das Paar entschied sich, gemeinsam wieder nach Hause zu fliegen. Frau A. ist der Meinung, dass die Fluglinie sie auf das Problem hätte aufmerksam machen müssen. Sogar die Polizei vor Ort habe gemeint, dass die Airline den Flug hätte verweigern müssen. Da die Reisende auf den entstandenen Kosten sitzengeblieben ist, wandte sie sich hilfesuchend an die „Krone“.
Wie sieht die rechtliche Lage aus?
„Konsumenten sind bei reinen Flugbuchungen verpflichtet, sich selbstständig über die Einreiseformalitäten zu informieren“, erklärt Reinhold Schranz, Leiter des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) beim Verein für Konsumenteninformation, gegenüber der Ombudsfrau.
Selbst informieren ist wichtig
Das bedeutet, dass sich Frau A. etwa online auf der Webseite des österreichischen Außenministeriums über die Passgültigkeit (mindestens sechs Monate bei Einreise) hätte informieren müssen. Eine weitere Möglichkeit wäre gewesen, sich direkt bei der türkischen oder österreichischen Botschaft zu erkundigen. Die Überprüfung der Passgültigkeit sei die Aufgabe des jeweiligen Flugpassagiers – und nicht der Airline.
Muss die Fluglinie haften?
Die Fluglinie treffe keine Haftung, weil es unter Umständen sogar vorkommen könne, dass die Airline eine Strafe zahlen muss, wenn ein derartiger Vorfall passiert. Natürlich könnte man argumentieren, dass das Boarding hätte verweigert werden können. Jedoch hätte die Leserin dann dennoch die Kosten der Flüge bzw. des Hotels tragen müssen, so der EVZ-Jurist.
Ein kleiner Trost für die Wienerin: Das Hotel in Istanbul hat nur eine Übernachtung verrechnet und den Rest kostenlos storniert.
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