Wegen Terrorvorwurf

Nach Rückkehr muss Maria G. vor ein Strafgericht

Salzburg
12.10.2024 07:00

Die „Krone“ berichtete: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rückkehr von Maria G. gemeinsam mit ihren zwei Kindern angeordnet. Die Halleinerin hatte sich 2014 dem „IS“ angeschlossen, reiste dafür nach Syrien. Bei einer Rückkehr erwartet sie ein Strafverfahren nach dem Terror-Paragrafen.

Maria G. aus Hallein hatte sich im jugendlichen Alter radikalisiert. Mit 17 Jahren kappte sie jede Verbindung und reiste nach Syrien – um sich dem sogenannten „Islamischen Staat“ anzuschließen. Das war vor zehn Jahren. Lange war sie auf der Fahndungsliste des Bundeskriminalamtes: wegen Verdachts auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung.

Lange verwehrte das Außenministerium deshalb eine Rückholung der Frau. Nur die zwei Kinder, die aus der Ehe mit einem IS-Terroristen hervorgingen, wollte der Bund zurückholen.

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Die Eltern kämpfen schon sehr lange um eine Rückkehr ihrer Tochter mit den Kindern. Sie sind über die Entscheidung hocherfreut.

Anwältin Doris Hawelka

Doch das wollte weder die Familie noch Maria G. selbst – wenn, dann nur gemeinsam. Seit Jahren befindet sich G. mit den Söhnen in einem Internierungslager im Norden Syriens.

Ministerium könnte Entscheidung bekämpfen
Nun gibt es eine neue Entwicklung durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes: Dieses ordnete nämlich die gemeinsame Rückholung an. Anwältin Doris Hawelka erklärt: „Da die Frau inhaftiert ist, kann sie nicht aus eigener Kraft zurückkehren. Deshalb ist der Bund rechtlich verpflichtet, zu helfen und zurückzuholen.“

Zudem sei ihr bewusst, dass sie bei einer Rückkehr vor das Strafgericht muss – nach wie vor ist ein Strafverfahren gegen sie anhängig. „Das ist ihr bewusst und sie wird sich dem stellen“, betont Hawelka. Die Eltern sind „hocherfreut“ nach dem jahrelangen Kampf.

Aber: Eine Rückkehr ist erst mit Rechtskraft der Entscheidung möglich. Und das Außenministerium könnte noch Revision einlegen und ein Höchstgericht in der Sache beschäftigen

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