Der Häftling, der am Montag aus der Sonderanstalt am Mittersteig in Wien-Margareten geflohen ist, konnte bis Dienstag nicht gefasst werden. Die Polizei fahndete bereits die ganze Nacht hindurch nach dem Mann. Laut Wiener Polizei gab dutzende Hinweise, aber noch keine Festnahme.
Aus dem Forensisch-Therapeutischen Zentrum am Mittersteig in Wien-Margareten ist am Montag zu Mittag ein Häftling entflohen. Bis Dienstag verlief die Suchaktion negativ, wie es von den Ermittlern heißt. Nach dem 19-jährigen Mann werde weiterhin intensiv gesucht.
Über Baugerüst geflohen
Der junge Mann habe seine Haftstrafe bereits abgebüßt und war noch im dortigen Maßnahmenvollzug untergebracht, heißt es von der Ressortsprecherin Sina Bründler im Justizministerium. Die Verurteilung liegt geraume Zeit zurück. Um welches Delikt es sich handelt und wie lange die Strafhaft angedauert hat, darüber wollte Bründler aus Datenschutzgründen nichts sagen.
Hinweise (auch anonym) werden über das Landeskriminalamt Wien, Außenstelle Mitte, unter der Telefonnummer 01-31310-43800 angenommen.
Dem Vernehmen nach dürfte der Mann seine Stellung als Hausarbeiter in der Haftanstalt ausgenützt haben und über ein Baugerüst, das an der Häuserfassade angebracht war, geflohen sein. Dem 19-Jährigen gelang in den Mittagsstunden die Flucht, das Verschwinden des jungen Mannes fiel sofort auf. Sowohl die Suche durch die Justizwachebeamten als auch eine Sofortfahndung durch die Polizei konnten den 19-jährigen Häftling nicht mehr aufhalten.
Polizei bittet um Hinweise
Die Wiener Polizei veröffentlichte ein Fahndungsfoto von dem Mann und ersuchte Personen, denen der Mann während oder nach seiner Flucht aufgefallen ist, sich mit der Polizei in Verbindung zu setzen.
In Forensisch-Therapeutischen Zentren werden Personen untergebracht, die unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung bestimmte Straftaten begangen haben.
Die Täter gelten überdies als gefährlich, bei denen zu befürchten ist, dass sie weitere schwere Straftaten begehen. Unterschieden wird dabei zwischen Tätern, die zum Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsfähig waren und solchen, die dies nicht waren.
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