Stinksauer ist ein Vater, der fast 400 Euro zahlen soll, weil er seinen Wagen kurz gestoppt hatte – und dabei auf einem Privatgrund in Vöcklabruck (OÖ) zum Stehen gekommen war. Ob es wirklich eine Besitzstörung war, soll jetzt ein Prozess zeigen, denn der Vater lässt es mithilfe der Konsumentenschützer drauf ankommen.
Nur schnell hatte ein Oberösterreicher seine Tochter aussteigen lassen, war dazu bei einem beschilderten Privatparkplatz kurz mit dem Auto stehen geblieben – nun schickte eine Wiener Rechtsanwaltskanzlei einen unerfreulichen Brief.
Gekennzeichneter Privatparkplatz
Der Inhalt: Wegen einer Besitzstörung seien 395 Euro fällig. Er hätte den Besitz des Mandanten gestört, indem er sein Fahrzeug auf einem gekennzeichneten Privatparkplatz abgestellt habe. Der Autolenker dagegen schilderte, dass er sein Auto nicht auf diesem Privatparkplatz abgestellt habe, sondern nur kurz vor diesem angehalten und seine Tochter aussteigen lassen habe und wandte sich an die AK Oberösterreich.
Immer mehr Anfragen
Dort war das Thema nicht unbekannt, da es in letzter Zeit immer mehr Anfragen zu angeblichen Besitzstörungen gab und in vielen Fällen diese Wiener Rechtsanwaltskanzlei die Liegenschaftsbesitzer vertritt. Um ein langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden, hat die Arbeiterkammer dem Oberösterreicher geraten, eine Unterlassungserklärung abzugeben und dem Rechtsanwalt einen gerichtlichen Vergleich anzubieten.
Er kam diesem Rat nach und schrieb dem Rechtsanwalt, dass er jede Störung unterlassen werde und die Kosten für die behördliche Halterauskunft, die notwendig war, um ihn als Fahrzeugbesitzer ausfindig zu machen, in Höhe von 20 Euro bereits überwiesen habe. Der Oberösterreicher erklärte sich auch bereit, weitere Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angefallen wären, zu übernehmen, wenn diese korrekt aufgeschlüsselt werden.
Die Rechtsanwaltskanzlei stimmte diesem Vorschlag nicht zu und bestand auf der Bezahlung der geforderten 395 Euro. Wie sich dieser Pauschalbetrag zusammensetzt, wurde dem Konsumenten nicht erläutert.
AK-Unterstützung im Falle einer Klage
Der betroffenen Autofahrer sieht aber nicht ein, warum er 395 Euro bezahlen soll. Die AK hat ihm zugesagt, ihn im Falle einer Klage zu unterstützen, um auch die zugrunde liegenden Rechtsfragen zu klären. Denn nach Meinung der Konsumentenschützer liegt keine Besitzstörung vor, die die vorliegende Geldforderung rechtfertigt.
Ist die Höhe der Forderung gerechtfertigt?
Auch in vielen anderen Fällen, ist die Forderung in Höhe von 395 Euro nach Meinung der AK nicht gerechtfertigt, besonders dann nicht, wenn die betroffenen Konsumenten eine Unterlassungserklärung abgeben und bereit sind, einen Vergleich vor Gericht abzuschließen. In diesem Fall fällt nämlich nach Ansicht der AK die Wiederholungsgefahr einer neuerlichen Störung weg, sodass eine Klage auf Besitzstörung erfolglos wäre.
Neues, lukratives Geschäftsmodell?
Aufgrund der immer häufigeren Beschwerden bei der AK drängt sich der Verdacht auf, dass es sich hier um ein neues, lukratives Geschäftsmodell handelt. Immer mehr Parkplätze werden mit Kameras überwacht und selbst kurzes Anhalten wird als Besitzstörung geltend gemacht. Durch die Androhung einer Besitzstörungsklage sollen Konsumenten zur Bezahlung hoher Beträge gedrängt werden.
Tonband hebt ab
Die „Krone“ versuchte, die angesprochene Anwaltskanzlei in Wien telefonisch zu erreichen, doch es erklang immer nur ein Tonband. Dabei wird zweimal wiederholt, dass man, wenn man wegen einer Besitzstörungsklagsandrohung anrufe, ein Mail schreiben soll. Dies würde aber keine Fristen verlängern und es würde auch über den Pauschalbetrag nicht verhandelt. Dann wird das Telefonat beendet.
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