Das Verfahren gegen die bekannte Wiener Anwältin Astrid Wagner wegen Verhetzung im Zusammenhang mit einer Pro-Palästina-Kundgebung wurde bereits im Mai eingestellt. Nun ist auch die Identitätsfeststellung der Juristin für rechtswidrig erklärt worden, wie das Verwaltungsgericht Wien am Mittwoch entschied.
Wagner war ihren Angaben zufolge von der Demo-Veranstalterin eingeladen worden, um im Rahmen der Versammlung ihre „juristische Expertise“ darzulegen. Dabei habe sie aus „Urteilen von Verwaltungsgerichten“ zitiert, denen zufolge der umstrittene Satz „From the River to the Sea, Palestine will be free („Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei sein“) „nicht grundsätzlich illegal“ sei.
Slogan höchst umstritten
Seit Beginn des Gazakonflikts ist der Slogan „From the river to the sea“ allgegenwärtig – auf Demonstrationen, Bannern, in sozialen Medien und als Graffiti. Israelische Organisationen und Israel selbst stufen ihn als antisemitisch ein, da er das Existenzrecht ihres Landes infrage stellt. Auch die Hamas verwendet den Satz in ihrer Charta von 2017, in der sie Israels Vernichtung fordert.
Gerichte haben in der Vergangenheit keine einheitliche Linie bei der Bewertung dieses Slogans verfolgt. Einige Instanzen haben entschieden, dass die Äußerung durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt ist. Wiederum andere sehen darin den Wunsch nach einer Einstaatenlösung ohne Trennung der beiden Bevölkerungsgruppen.
Aufforderung zur Identitätsfeststellung
Nach Auflösung der Veranstaltung – für Wagner „ohne erkennbaren Grund“ – wurde sie von Polizisten angehalten, zur Identitätsfeststellung aufgefordert und letztendlich angezeigt.
Wagner legte dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und bekam Recht, wobei die Entscheidung vorerst nicht rechtskräftig ist. Das Beweisverfahren habe ergeben, „dass der Beschwerdeführerin über ihr Verlangen nicht der Grund für die Identitätsfeststellung genannt wurde, weshalb auch die Art und Weise der Durchführung der Identitätsfeststellung rechtswidrig war“, heißt es in der Entscheidung.
Gegen diese Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und bzw. oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Wagner hatte nach dem Vorfall auch Anzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen die amtshandelnden Polizisten eingebracht. Diese wurde mittlerweile zurückgelegt.
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