Die „U-Bahn-Surfer“, die in Wien für ihren Leichtsinn bezahlen mussten, haben auch über andere Leid gebracht, gegen das die Folgekosten des Vorfalls verblassen. Doch das Gesetz bietet kaum Mittel, um dem Irrsinn Einhalt zu gebieten. Wer sich einer Bahnkreuzung falsch nähert, wird strenger bestraft.
Zwei der vier Burschen, die zuletzt ihr Leben für ein Internet-Video beim „U-Bahn-Surfen“ ruinierten, ringen weiter mit dem Tod. Es gibt jedoch weitere Leidtragende – neben ihren Angehörigen vor allem den Fahrer des U4-Zugs, der mit dem Erlebten fertig werden muss und psychologische Hilfe benötigt. Dazu kommen Kosten für Spital, Rettung und Polizei und mehr. Doch um die zwei anderen Burschen, die den Vorfall unbeschadet überstanden haben, Konsequenzen spüren zu lassen, fehlen den Behörden fast alle Mittel.
„Vernehmungen gibt es bei derartigen Verfahren nicht“
Die beiden unverletzten Burschen – ein 13-jähriger und ein 16-jähriger Österreicher – müssen wohl nicht einmal zur polizeilichen Einvernahme. Denn Polizei und Wiener Linien können sie nur wegen „Störung der öffentlichen Ordnung“ und „störendem Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen“ anzeigen. „Das sind verwaltungsrechtliche Anzeigen. Vernehmungen in dem Sinn, wie sie bei strafrechtlichen Anzeigen vorgesehen sind, gibt es bei derartigen Verfahren nicht“, so die Polizei zur „Krone“.
Strafe ähnlich wie beim Missachten von Blinklicht
Die Höchststrafen, die „U-Bahn-Surfern“ drohen, sind nachgerade lächerlich: maximal 500 Euro für die „Störung der öffentlichen Ordnung“ und maximal 726 Euro für das „störende Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen“. Das ist gleich viel wie beim Überfahren einer Bahnkreuzung, wenn sich die Schranken schon geöffnet haben, aber das Warnlicht noch blinkt. Dabei gibt es im Eisenbahngesetz durchaus strengere Regelungen. Wer als „Wiederholungstäter“ das Blinklicht auf Bahnübergängen missachtet, riskiert bis zu zwei Wochen Freiheitsstrafe.
Vergebliche Suche nach passendem Straftatbestand
Regelmäßig zeigt die Polizei U-Bahn-Surfer trotzdem bei den Staatsanwälten an, und zwar mit Verweis auf §100 Abs. 3 der Strafprozessordnung – quasi eine Bitte um einen Auftrag, in Richtung eines bestimmten Delikts zu ermitteln. Doch ebenso regelmäßig stößt auch die Staatsanwaltschaft an die Grenzen des Strafgesetzbuchs und findet keine vor Gericht haltbare Handhabe gegen die Täter. Hier die entsprechenden Strafbestimmungen zu schaffen, sei Sache des Gesetzgebers, heißt es seitens der Justiz.
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