Im Jänner 2015 starb eine Vierjährige in Kritzendorf (NÖ) nach Einnahme eines verschriebenen Hustensafts, der ab dem Alter von drei Jahren zugelassen war. Der Schock in der Familie, insbesondere bei der Zwillingsschwester der Verstorbenen, sitzt tief. Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit mit Pharmakonzern und Hersteller. Die Beklagten scheuten nicht davor zurück, bis zum Höchstgericht zu ziehen. Das nun eine Entscheidung traf.
In der Nacht auf den 22. Jänner 2015 geschah in Kritzendorf die unfassbare Tragödie. Die Zwillinge einer dort lebenden Familie waren krank, sie husteten. Cara (Name geändert) hatte es besonders schlimm erwischt. Ihre Mama verabreichte den vierjährigen Mädchen den Hustensaft „Codipertussin“, den ihr die Ärztin zuvor verschrieben hatte. In den Armen ihrer Mutter schlief Cara am Vorabend ein. Doch sie wachte nicht mehr auf. Wie die Obduktion ergeben hat, starb sie an der Einnahme des codeinhaltigen Hustensafts.
Gebrauchsinformation verharmloste Risiken
Im August 2016 klagte die alleinerziehende Mutter das erste Mal gegen den Pharmakonzern und den Hersteller. Es ging um Trauerschmerzensgeld, auch für Caras Zwillingsschwester und die Halbgeschwister, sowie um Begräbniskosten, Therapiekosten und Verdienstentgang in der Höhe von insgesamt rund 100.000 Euro. Vom Erstgericht wurde den Hinterbliebenen Schmerzensgeld aufgrund eines „Schockschadens“ mit Krankheitswert und weitere Kosten zugestanden.
Ich bin erleichtert über die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, wobei das Geld die Schmerzen der Mutter nicht ersetzen kann.
Rechtsanwalt Franz Kienesberger
Bild: zVg
Die Gebrauchsinformation habe einen völlig unrichtigen Eindruck über die bereits bekannte Gefährlichkeit des Hustensafts vermittelt und nicht auf die mögliche letale Wirkung hingewiesen. Das Medikament war damals für Kinder ab drei Jahren zugelassen. Laut Franz Kienesberger, dem Anwalt der Mutter, wurde es mittlerweile vom Markt genommen.
Pharmakonzern nahm sämtliche Rechtsmittel in Anspruch
Doch das Pharmaunternehmen sträubte sich, nahm jedes Rechtsmittel in Anspruch, um die Entscheidung zu bekämpfen. Die Begründung: „Codipertussin“ sei damals als Arzneimittel zugelassen gewesen und die Zulassung beziehe sich auch auf den Inhalt der Gebrauchsinformation. Selbst wenn das Medikament überdosiert verabreicht worden sei: Dass eine Überdosierung potenziell tödlich sein könne, ergebe sich aus der Gebrauchsinformation nicht, stellte das Berufungsgericht fest.
Der Fall wanderte bis zum Obersten Gerichtshof (OGH), der jetzt, neuneinhalb Jahre nach der Tragödie, in dem Fall eine Entscheidung zugunsten der Mutter und der Geschwister traf. Der Revision der Beklagten wurde nicht stattgegeben. Auf den Hinweis, dass ein Hustensaft für Kinder tödliche Wirkung haben kann, hätte in der Gebrauchsinformation „ausdrücklich und verständlich“ hingewiesen werden müssen.
Große Trauer bei Hinterbliebenen
Laut Jurist Kienesberger ein schwacher Trost für die Mutter: „Wenn sie ihre Tochter ansieht, denkt sie immer auch an deren Zwillingsschwester“ – Die wegen eines Hustensaftes nur vier Jahre leben durfte.
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