Eine Wiener Anwaltskanzlei ist am Landesgericht für Strafsachen mit einer Klage wegen übler Nachrede und Kreditschädigung gegen einen Ex-Klienten abgeblitzt, der sie in einer Google-Rezension als „gierig“ bezeichnet hatte.
Einzelrichter Stefan Romstorfer stufte die Bewertung als „grenzwertig“, aber „noch zulässig“ ein. Es sei ein „ausreichendes Tatsachensubstrat“ vorhanden, auf dessen Basis die inkriminierte Bezeichnung „erlaubt sein muss“, befand der Richter.
Erstgespräch: 1858 Euro
Der Beklagte – ein Geschäftsmann – hatte zur treuhändischen Abwicklung eines Immobilien-Geschäfts auf die Dienste der Kanzlei zurückgreifen wollen. Für ein Erstgespräch wurden ihm 1858 Euro verrechnet, was dem Mann recht kostspielig erschien. „Er hätte sich eine Aufklärung erwartet, warum das so teuer ist“, sagte der Rechtsvertreter des Mannes am Mittwochnachmittag im Grauen Haus.
Stattdessen sei ihm eine Rechnung über fast 2000 Euro ins Haus geflattert, die er zivilrechtlich bekämpfte, wobei er diesen Rechtsstreit verlor. „Als Reaktion darauf hat er das gegenständliche Posting verfasst“, räumte der Verteidiger des Mannes ein und betonte, das Wort „gierig“ sei in diesem Zusammenhang von der Meinungsäußerungsfreiheit und dem „Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit“ gedeckt.
Ein Rechtsanwalt der betroffenen Kanzlei widersprach dieser Ansicht entschieden. Die Google-Rezension stelle vielmehr eine „konkrete Gefährdung“ dar, ein potenzieller Kunde sei unter Verweis auf die negative Bewertung bereits abgesprungen. Weitere könnten folgen. Die Kanzlei will daher die erstinstanzliche strafrechtliche Niederlage nicht hinnehmen. Ihr Vertreter kündigte gegen die Zurückweisung der Klage Rechtsmittel an, die – sollte die Beschwerde ausgeführt werden – das Oberlandesgericht (OLG) Wien behandeln müsste.
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