Erst am Samstag berichteten wir über den Fall eines jungen Grazers, der für drei Minuten auf einem Privatparkplatz mit 250 Euro zur Kasse gebeten wurde. Er konnte, da Student, einen 50-prozentigen Nachlass erstreiten. Weniger „Glück“ hatte eine Frau aus Deutschlandsberg.
Ihr flatterte jüngst ein Anwaltsschreiben ins Haus, das ihr die Sprache verschlug. Für wenige Minuten hatte sie ihren Pkw Ende September auf einen Firmenparkplatz gegenüber einem Fast-Food-Restaurant in der Bezirkshauptstadt gestellt. Noch schneller als das Essen nebenan waren die Beweisfotos angerichtet, und die Dinge nahmen ihren Lauf.
Kurzer Halt auf verlassenem Parkplatz
Dabei hatte die Lenkerin nicht einmal geparkt, wie auf den Bildern der Überwachungskamera ersichtlich ist, sondern das Fahrzeug für gerade einmal zwei Minuten quer auf der nahezu leeren Parkfläche abgestellt.
Besitzerin der Parkfläche ist eine Firma für Lagertechnik und Regalsysteme, die mit dem Slogan „Der Ordnung wegen“ für sich wirbt. Sie sah die gute Ordnung gestört, eine örtliche Kanzlei wurde eingeschaltet.
Zehn Tage Frist, sonst Besitzstörungsklage
Sie habe „auf der Liegenschaft meiner Mandantschaft deren ruhigen Besitz gestört“, musste die Kurzparkerin wenige Tage später in einem Brief (siehe unten) lesen. „Derartige Besitzstörungshandlungen“ habe sie zukünftig zu unterlassen sowie „einen Betrag von € 290,00“ zu entrichten. Weniger großzügig als die geforderte Summe ist die Zahlungsfrist: zehn Tage.
Wie es in solchen Fällen schon beinahe zum „guten Ton“ gehört, wird mit einer Besitzstörungsklage „ohne weitere Korrespondenz“ gedroht, sollte die Zahlung und die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht erstattet werden. Stichwort guter Ton: Die Dame musste sich schriftlich „entschuldigen“ und geloben, „ein derartiges Verhalten zukünftig nicht mehr zu setzen“.
Ähnliches widerfuhr wie berichtet im Oktober einem Grazer Studenten, von dem – ebenfalls für wenige Minuten unrechtmäßiges Parken – 250 Euro verlangt wurden. Unter Verweis auf seine Einkommenssituation konnte er den Betrag in einem Telefonat mit der Gegenseite immerhin halbieren.
Einspruch aussichtslos
Die Deutschlandsbergerin sah nach Erkundigungen bei ihrem Anwalt von einem solchen Versuch ab: aussichtslos, so die ernüchternde Einschätzung des Experten.
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