„Krone“ gibt Überblick

Was für Hundehalter laut dem neuen Gesetz nun gilt

Oberösterreich
17.11.2024 10:00

Mit 1. Dezember tritt das neue oberösterreichische Hundehaltegesetz für Vierbeiner und ihre Besitzer in Kraft. Von neuer Prüfung bis Leinen- und Maulkorbpflicht – die „Krone“ gibt einen Überblick darüber, was sich nun ändert.

Der „beste Freund des Menschen“ bekommt ein neues Gesetz gewidmet: Ab 1. Dezember gelten für Hunde und ihre Halter in OÖ strengere Regeln. Einige der Änderungen treffen nur Vierbeiner, die nach dem Stichtag angemeldet werden, andere gelten für alle Hunde. Die „Krone“ gibt den Überblick – siehe auch Grafik unten.

(Bild: Krone KREATIV/Adobe Stock)
  • Große Hunde: Als groß gelten Hunde mit einer Widerristhöhe (bis zur Schulter) von mindestens 40 Zentimetern und einem Gewicht von zumindest 20 Kilogramm. Wer nach dem 1. Dezember neue Vierbeiner anmeldet, die diese Maße überschreiten, muss eine sogenannte Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren.
  • Alltagstauglichkeitsprüfung: Diese Prüfung soll das Gespann zwischen Halter und Hund auf die Probe stellen und zum Beispiel prüfen, wie sich der Vierbeiner verhält, wenn beim Gassigehen ein Radfahrer vorbeirast. Abgelegt werden kann die Prüfung bei tierschutzqualifizierten Hundetrainern oder anderen zertifizierten Prüfern. Fällt ein Hund durch, gilt er als „auffällig“.

Der Weg zum neuen Gesetz

Der Anlass zur Gesetzesnovelle war tragisch: Im Oktober 2023 attackierten American Staffordshire Terrier in Naarn eine Joggerin (60) tödlich – daraufhin wurden Rufe nach strengeren Regeln laut.

Tierschutzlandesrat Michael Lindner (SPÖ) ließ eine Novelle ausarbeiten. Das 13 Seiten lange „Landesgesetz über das Halten von Hunden“ ist wohl das weitreichendste politische „Erbe“, das der scheidende Politiker aus seiner Regierungstätigkeit hinterlässt, sind in OÖ doch rund 80.000 Hunde gemeldet. Aber auch die anderen Parteien mischten mit, die ÖVP etwa reklamierte die Liste der sechs potenziell gefährlichen Rassen ins Gesetz.

Bis zuletzt gab es viel Kritik an der Novelle: 140 Stellungnahmen gingen ein. Vor allem Tierschützer befürchteten, dass durch die strengeren Auflagen viele Halter ihre Hunde an die ohnehin überfüllten Tierheime abgeben. Im Juli wurde das Gesetz im Landtag beschlossen, nur die MFG stimmte geschlossen dagegen, und die Grünen waren gegen die Rasseliste.

  • Auffällige Hunde: Neben den durchgefallenen Vierbeinern werden auch solche als „auffällig“ eingestuft, die aggressives Verhalten zeigen, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen Menschen verletzen.
  • Leinen- und Maulkorbpflicht: Werden Vierbeiner als „auffällig“ eingestuft, gilt für sie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum.
  • Potenziell gefährliche Rassen: Die Pflicht zu Leine und Maulkorb in der Öffentlichkeit gilt ab dem 12. Lebensmonat des Hundes auch für die sechs laut Gesetz „potenziell gefährlichen“ Rassen: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander. Außerdem müssen Halter dieser „Listenhunde“ auch eine Alltagstauglichkeitsprüfung ablegen – auch dann, wenn sie ihren Hund schon vor dem 1. Dezember angemeldet haben.

Gleich bleibt, dass für alle Halter wie bisher ein sechsstündiger Sachkundenachweis erforderlich ist. Online können sich Hundebesitzer ganz genau durch sämtliche neue Vorschriften und ihre Übergangsregeln klicken: www.sichermithund.at

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