Vor über zwei Jahren hatte ein Vorarlberger ein neues E-Bike für rund 7500 Euro gekauft und eine Versicherung abgeschlossen. Sollte das Fahrrad gestohlen werden, würde die Versicherung nicht für den aktuellen Zeitwert aufkommen, sondern den Neuwert abdecken.
Nach knapp zwei Jahren verkaufte der E-Biker seinen Drahtesel an einen anderen Hobbysportler. Der übernahm nicht nur das gebrauchte Rad, sondern auch den Versicherungsvertrag mitsamt Neuwertklausel.
Versicherung wollte nur Zeitwert decken
Als dem neuen Besitzer einige Zeit später das Fahrrad gestohlen wurde, meldete er den Diebstahl bei der Versicherung und verlangte eine Schadensdeckung. Der Versicherer allerdings wollte die Höhe der Entschädigung auf den Zeitwert des gebrauchten Rads anrechnen. Daraufhin wandte sich der Bestohlene an die Konsumentenschützer der AK.
Die Zuständigen der AK intervenierten bei der Versicherung und stellten klar, dass bei einer Vertragsübernahme der Eintritt in den ursprünglichen Vertrag erfolgt. Und dieser beinhalte die bereits erwähnte Neuwertklausel. Das mussten am Ende auch die Mitarbeiter der Versicherung einsehen und zahlten dem Radbesitzer 7464 Euro, also den Neuwert des E-Bikes.
Vertragliche Vereinbarungen
„Für uns stand von Anfang an außer Frage, dass der Fall zugunsten des Versicherten zu klären ist“, meinte AK-Konsumentenschützer Thomas Käferböck. Der Fall zeige wieder einmal, wie wichtig es sei, dass Konsumenten derartige Sachverhalte von der AK Vorarlberg prüfen lassen, damit sie zu ihrem Recht kommen. „Die ursprüngliche Neuwertklausel war ein zentrales Element des Vertrags – also ist sie unter allen Umständen einzuhalten.“
„Erst Prämien kassieren und im Schadensfall nach Wegen suchen, nicht zahlen zu müssen: So geht es auf keinen Fall, liebe Versicherer“, betont AK Präsident Bernhard Heinzle. Gerade beim Thema Versicherungen sei es entscheidend, dass Konsumenten auf die Einhaltung zugesagter Leistungen vertrauen könnten – unabhängig davon, ob ein Vertrag neu abgeschlossen oder übernommen werde.
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