Umtausch und Co.

Was tun, wenn Geschenke doch nicht passen

Wien
17.12.2024 19:00

Nicht jedes Präsent unter dem Christbaum bringt Freude. Das ist zu tun, wenn ein Kleidungsstück nicht passt, ein Gerät defekt ist oder man die Gabe einfach nicht will.

Von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht ohne Weiteres zurücktreten, erklärt der Verein für Konsumentenschutz (VKI). Selbst der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verankertes Gesetz, sondern ein Zugeständnis des Händlers – etwa wenn ein Kleidungsstück nicht passt oder man ein Spiel nicht will.

Es ist sinnvoll, sich vor Kaufabschluss darüber zu informieren, ob ein Umtausch möglich ist. Meist gibt es kein Geld zurück, sondern Ware oder einen Gutschein.

Rücktrittsrecht und Garantie
Anders verhält es sich bei Online-Einkäufen. Da die Ware vor dem Kauf nicht geprüft werden kann, gibt es ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab Erhalt der Lieferung. Dies gilt aber nicht für personalisierte Waren, wie etwa ein graviertes Schmuckstück.

Die Gewährleistung jedoch gilt immer. Funktioniert ein Elektrogerät nicht, hat der Käufer Anspruch auf Umtausch, Reparatur, Preisminderung oder Rückzahlung.

Freiwillig, aber Pflicht
Die Garantie wiederum ist eine freiwillige Zusatzleistung, die vom Hersteller angeboten wird. Diese variiert nach Dauer und Leistung. Wird sie aber angeboten, ist sie verpflichtend und der Kunde kann darauf bestehen.

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