Das Fest des Schenkens hat auch manchmal nicht ganz so schöne Seiten. Etwa dann, wenn man etwas bekommt, was man eigentlich gar nicht will. Deshalb starten am Freitag wieder Umtauschaktionen. Was es dabei zu beachten gibt, erklärt die Arbeiterkammer.
Zu klein, zu groß oder einfach unbrauchbar. Nicht immer sind die den PackerIn zu Weihnachten Dinge, die man will oder brauchen kann. Also will man die Präsente umtauschen. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.
Denn es gibt Unterschiede: Im Online-Handel besteht grundsätzlich ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen. Im stationären Handel muss die Rückgabe bzw. der Umtausch von Waren extra ausgemacht werden. Aber nicht wenige Geschäfte sind grundsätzlich sehr kulant.
Grundsätzlich gilt: Bewahren Sie jedenfalls die Verpackung auf. Oft verlangen die Firmen die Rückgabe in der Originalverpackung. Hier noch Tipps das AK.
Rücktrittsrecht im Online-Handel
Haben Sie die Geschenke im Online-Handel bestellt, können Sie bei (fast) allen Produkten den Rücktritt erklären. Das bedeutet, Sie können die Ware zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet. Achtung: Die Feiertage bzw. die Wochenenden verlängern diese 14 Tage übrigens nicht.
Online: Originalverpackung ein Muss
Weihnachtsgeschenke werden oft so frühzeitig bestellt und geliefert, dass die Rücktrittsfrist nach den Weihnachtsfeiertagen bereits abgelaufen ist. Einige Internet-Shops bieten daher freiwillig eine längere Rücktrittsfrist an.
Achtung: Auch bei Rückgabe im Online-Handel sind Sie verpflichtet, die originalverpackte Ware an die Firma zu senden. Daher die Verpackung nicht entsorgen.
Reparatur oder Austausch defekter Ware
Ist das Produkt defekt, haben Sie Anspruch auf Verbesserung. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ist das Unternehmen verpflichtet, den Mangel zu beheben. Entweder erfolgt eine Reparatur oder der Austausch. Sie müssen jedoch dasselbe Produkt erhalten.
Tritt erneut der gleiche Defekt auf, können Sie auf Wandlung bestehen. Das bedeutet, dass Sie den Kaufgegenstand zurückgeben und gleichzeitig das Geld zurückbekommen. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre. In den ersten zwölf Monaten muss das Unternehmen beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war.
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