Urteil in Berlin
Deutsche Muslimin darf mit Nikab nicht Auto fahren
Eine deutsche Muslimin ist in Berlin vor Gericht gezogen – sie wollte eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsgebot erwirken, um mit einem Nikab Auto fahren zu dürfen. Die 33-Jährige blitzte jedoch mit ihrer Klage ab.
Laut der deutschen Straßenverkehrsordnung, dürfen Autolenker ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Für die Muslimin jedoch ein großes Problem: Nancy A.s Glaube verbietet es ihr, sich außerhalb ihrer eigenen vier Wände nicht in Vollverschleierung zu zeigen.
Frau wollte sich vor fremden Blicken auch im Auto schützen
Die Muslimin, die 2016 konvertierte, wollte daher erwirken, beim Autofahren einen Nikab tragen zu dürfen. Bei dieser Verschleierung sind nur die Augen durch einen Sehschlitz zu sehen. Auch im Auto könnte sie von fremden Menschen gesehen werden – sie sei jedoch auf das Fahrzeug angewiesen, um zu ihrer Arbeitsstelle in einer Flüchtlingsunterkunft zu kommen oder ihre Kinder zu transportieren.
Klägerin schlug Nikab mit QR-Code vor
Sie wollte daher eine Ausnahmegenehmigung erwirken und reichte Klage ein. Die Richterin erklärte, damit sei aber die Identifizierung auf Bildern einer Radarfalle nicht möglich. Dafür hatte die Klägerin eine Lösung: Sie sei bereit, ein Fahrtenbuch zu führen oder einen Nikab mit sichtbarem QR-Code zu tragen. Ohnehin würde die Augenpartie für die Identifizierung reichen, argumentierte sie. Zudem seien auch Motorradfahrer mit Helm und eineiigen Zwillingen nur schwer zu erkennen bzw. auseinanderzuhalten, erklärte sie weiter.
Schließlich scheiterte A. mit ihrem Begehren vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Die Begründung: Nur durch das Verhüllungsverbot könne eine effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr sichergestellt werden. Auch die Vorschläge von A., wie das Führen eines Fahrtenbuchs oder der Nikab mit QR-Code, seien nicht geeignet.
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