Weil seine Abfertigung falsch berechnet worden war, bekam ein Religionslehrer nach Intervention der Vorarlberger Arbeiterkammer nun 8900 Euro nachgezahlt.
Eigentlich würde man meinen, dass man sich als Lehrer keine Sorgen um die richtige Berechnung seiner finanziellen Ansprüche machen muss. Dass dem nicht so ist, zeigt ein aktueller Fall im Ländle: Herr S. arbeitete von 1991 bis 2024 als Religionslehrer an diversen Mittelschulen und Volksschulen Vorarlbergs. Dabei war er zunächst beim Land, später über einen privaten Verein angestellt. Mit Ende August 2024 trat er schließlich seine Pension an. Aufgrund der über 30-jährigen Dienstzugehörigkeit stand ihm die gesetzliche Abfertigung von zwölf Monatsgehältern zu. So weit, so unspektakulär. Allerdings wurde dabei ein wichtiges Detail übersehen: Denn zu Beginn seiner Tätigkeit war für Herrn S. eine Lehrverpflichtung von 22 Wochenstunden vereinbart worden.
Berechnungsgrundlage war fehlerhaft
Bereits seit September 2022 arbeitete er aber 28 Stunden pro Woche. Wie die AK-Arbeitsrechtsexpertin Martina Egle bei der Überprüfung der Abrechnungen feststellte, war auf den Lohnzetteln September bis Dezember 2022 jedoch irrtümlich noch die frühere Lehrverpflichtung von 22 Stunden pro Woche festgehalten, rückwirkend gehaltsmäßig korrigiert auf die vereinbarten und geleisteten 28 Stunden pro Woche. Daher hatte man die gesetzliche Abfertigung zu niedrig berechnet.
„Das für dieses Dienstverhältnis durchgehend anzuwendende Vertragsbedienstetengesetz sieht für die Bemessung des Verdienstes für die Abfertigung die tatsächlich geleistete Arbeitszeit der letzten 24 Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses vor. Da Herr S. in den letzten 24 Monaten tatsächlich 28 Wochenstunden gearbeitet hatte, waren diese heranzuziehen und nicht, was früher einmal vereinbart war“, unterstreicht Egle. Aufgrund der Intervention der AK prüfte die Bildungsdirektion Vorarlberg nochmals die Abrechnung und ordnete die Lehrverpflichtung von Herrn S. der entsprechenden gesetzlichen Grundlage zu. Das Ergebnis: Herr S. bekam die volle Höhe der ihm zustehenden Abfertigung ausbezahlt, insgesamt wurden ihm nachträglich 8900 Euro überwiesen.
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