Sobald Arbeitnehmerinnen ihre Vorgesetzten über ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzen, sind strikte Schutzbestimmungen einzuhalten. Ab wann Zeit- und Leistungsdruck untersagt sind, wie lange Ruhepausen dürfen und welche Rechte freie Dienstnehmerinnen haben – eine Juristin klärt auf.
Ob eine Schwangerschaft angenehm verläuft, hängt zu einem Großteil von psychosozialen Faktoren ab. Sind eine werdende Mutter und ihr ungeborenes Kind auf Dauer hohen mentalen und körperlichen Belastungen und damit einhergehendem Stress ausgesetzt, steigt das Risiko für eine Frühgeburt oder vorzeitige Wehen. Außerdem kann sich chronischer Stress beim Baby negativ auf die Entwicklung seiner kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten auswirken und die Wahrscheinlichkeit für spätere psychische Erkrankungen wie etwa Angststörungen oder Depressionen erhöhen.
Laut Mutterschutzgesetz sind Arbeitgeber daher verpflichtet, auf das Wohl von schwangeren Mitarbeiterinnen zu achten. So etwa gilt acht Wochen vor der Entbindung ein absolutes Beschäftigungsverbot, selbst wenn Arbeitnehmerinnen dies selbst nicht wünschen. Ist laut Facharzt aufgrund einer medizinischen Indikation die Gesundheit bzw. das Leben von Mutter und/oder Kind durch die Weiterbeschäftigung gefährdet, müssen Arbeitgeber auch einen „vorzeitigen Mutterschutz“ gewähren.
Kein Zeit- und Leistungsdruck
Doch bereits ab Beginn einer Schwangerschaft gilt es, jede Menge Vorschriften am Arbeitsplatz zu beachten, sagt Brigitte Ohr-Kapral, Juristin und zuständige Sozialrechtsexpertin in der burgenländischen Arbeiterkammer: „Arbeiten bei Hitze, Kälte, Nässe, Unfall- und Infektionsgefahr sowie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen wie Strahlen und Dämpfen müssen unterlassen werden. Auch Tätigkeiten mit hoher Lärm- und Staubbelästigung sind nicht erlaubt. Zeit- und Leistungsdruck sind ab der 21. Schwangerschaftswoche generell untersagt!“
Darüber hinaus dürfen werdende und stillende Mütter zwischen 20 Uhr und 6 Uhr keine Nachtarbeit leisten, außer es bestehen Ausnahmeregelungen wie in der Pflege, im Verkehrswesen, in der Gastronomie oder in Schichtbetrieben. Doch auch in diesen Bereichen muss spätestens um 22 Uhr Dienstschluss sein. Sonn- und Feiertage müssen grundsätzlich arbeitsfrei gehalten werden.
Ruhezeiten bestimmen Schwangere selbst
„Auch schweres Heben und Tragen ist verboten. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat dürfen werdende Mütter außerdem nur maximal vier Stunden im Stehen arbeiten. Für die übrige Zeit müssen Arbeitgeber Mitarbeiterinnen eine Tätigkeit im Sitzen zuweisen“, so Ohr-Kapral. Zudem sind Unternehmen verpflichtet, Schwangeren ein geeignetes Bett oder eine Liege bereitzustellen. Wie oft und wie lange sich die Arbeitnehmerin ausruht, liegt in ihrem Ermessen. Die Ruhezeit gilt als reguläre Arbeitszeit und muss auch als solche bezahlt werden.
Wann es zu einer Freistellung kommt
Können betroffene Frauen ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen, weil bestimmte Tätigkeiten für Schwangere verboten sind, muss der Arbeitgeber einen Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung stellen. Im mobilen Pflegebereich ist das beispielsweise die Medikamentenausgabe.“ Und was, wenn im Unternehmen kein Ersatzarbeitsplatz bereitsteht? „Dann muss die Schwangere freigestellt werden.“
Das Mutterschutzgesetz gilt übrigens auch für freie Dienstnehmerinnen. Auch sie haben ein individuelles und absolutes Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung. Werden sie wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbotes bis vier Monate nach der Geburt gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb von zwei Wochen bei Gericht anfechten.
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