Hoffnung für Witwe
Klinik muss Sperma von totem Ehemann herausgeben
Eine Klinik muss einer Frau nach einem Beschluss des Landgerichts Frankfurt in einem Eilverfahren das eingefrorene Sperma ihres gestorbenen Mannes für eine künstliche Befruchtung herausgeben. Die Klinik hatte dies abgelehnt, weil ein Vertrag mit dem Ehemann zu Lebzeiten eine Vernichtung des Spermas nach seinem Tod vorsah, wie das Gericht mitteilte.
Außerdem untersage das Embryonenschutzgesetz eine künstliche Befruchtung mit dem Samen einen Verstorbenen. Mitarbeitern drohe nach Auffassung der Klinik eine strafrechtliche Verfolgung. Dies sah das Landgericht anders und gab dem Eilantrag der Frau statt. Der Vertrag verpflichte die Klinik nicht, das eingefrorene Sperma zu vernichten. Der Schutzzweck des Embryonenschutzgesetzes wird in diesem Fall nicht berührt.
„Gemeinsamer Kinderwunsch“
„Aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei die paarbezogene, individuelle Entwicklung des Kinderwunsches. Sie legt dar, dass es den gemeinsamen Kinderwunsch gab, jedoch der frühe Tod dessen Verwirklichung zu Lebzeiten verhinderte und der verstorbene Ehemann zuletzt seinen Willen auf ein gemeinsames Kind nach seinem Tod richtete“, heißt es in einer Mitteilung. Eine Verletzung der Grundrechte des künftigen Kindes oder eine Kindeswohlgefährdung sei nicht zu befürchten.
Es bestünden keine Strafbarkeitsrisiken für die Mitarbeiter der Klinik. Die in Spanien geplante künstliche Befruchtung sei unabhängig von Erfolgsaussichten und einer ethischen oder moralischen Bewertung nach spanischem Recht möglich. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, gibt der Witwe aber Hoffnung, ihren Kinderwunsch erfüllen zu können.
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