Tierschutz-Initiative in Österreich schwer verwundet: Dem Antrag für das Volksbegehren für eine bundeseinheitliche Regelung der Jagd wurde durch den Bundesminister für Inneres nicht stattgegeben. Die „Krone“ hat die Stellungnahme der zuständigen Behörde zu dieser Entscheidung.
Der Ökologische Jagdverband Österreich, AG Wildtiere hat gemeinsam mit „Tierschutz Austria“ und „Verein gegen Tierfabriken“ das Volksbegehren „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ ins Leben gerufen. Darin heißt es: „Die Jagd muss den gesamtgesellschaftlichen Interessen dienen und ökologisch-tierschutzgerecht erfolgen.“ Aktuell wird die in neun Landesgesetzen unterschiedlich geregelte Jagd diesen Forderungen nicht gerecht.
Innenministerium ignoriert Initiative
21.466 Menschen haben die Unterstützungserklärung für die Einleitung des Volksbegehrens abgegeben – mehr als für die Zulassung erforderlich. Nun das große Entsetzen: „Dem Einleitungsantrag für das Volksbegehren ,Für ein Bundes-Jagdgesetz‘ wurde durch den Bundesminister für Inneres nicht stattgegeben“, heißt es auf der Internetseite des BMI.
„Die Entscheidung des Innenministeriums widerspricht demokratiepolitischen Grundsätzen. Es war daher eine Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid notwendig – nun ist das Bundesverwaltungsgericht am Zug. Wir sind sehr zuversichtlich, Recht zu bekommen und das Volksbegehren doch noch durchführen zu können“, meint Dr. Alexander Pflaum, zuständiger Rechtsanwalt und als Ökojäger selbst aktiver Verfechter des Volksbegehrens „Für ein Bundes-Jagdgesetz“.
Der Umgang mit Wildtieren in Österreich braucht dringend eine grundlegende Reform. Wir kämpfen weiter für unser demokratisches Recht – und für den Schutz der Tiere!
Initiatoren des Volksbegehrens
„In allen Wahlangelegenheiten einschließlich Volksbegehren sind Gesetzesbestimmungen laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes strikt nach dem Wortlaut auszulegen. Den Behörden kommt daher kein Ermessens- oder Interpretationsspielraum zu. Bei dem Einleitungsantrag für das Volksbegehren ,Für ein Bundes-Jagdgesetz‘ lag ein rechtlicher Mangel vor, der aufgrund der bestehenden Gesetzeslage nicht saniert werden konnte. Nach sorgfältiger Prüfung konnte dem Antrag deshalb nicht stattgegeben werden. Diese Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beeinsprucht werden.“
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