„Ich hatte Hunger“

18 Monate Haft wegen Schokolade und Red Bull

Burgenland
05.03.2025 16:00

Aufgrund seiner neun einschlägigen Vorstrafen wandert ein Dieb wieder einmal ins Gefängnis. Erbeutet hat der 34-Jährige im Grunde nur Waren im zweistelligen Euro-Bereich.

Ob er denn in Ungarn Vorstrafen habe, will die Richterin beim Prozess in Eisenstadt wissen. „Ja, eine, aber das ist schon lange her“, sagt der 34-Jährige, ehe ihm die Strafregisterauskunft vorgelesen wird. Es scheinen elf Vorverurteilungen auf, neun davon wegen Diebstahls oder Einbruchs – also einschlägige. Seit dem 14. Lebensjahr sitzt der Mann regelmäßig im Gefängnis, und ist er auf freiem Fuß, dann nie lange.

Zwei Deodorants und Haarshampoo
„Ich hatte Hunger“, erklärt der Ungar, der pro Monat 40 Euro Arbeitslosenunterstützung bekommt. Deshalb will er sich im Sommer in Frauenkirchen im Handschuhfach eines unversperrten Autos umgesehen haben; oder in einem Zimmer in der St. Martins Therme; in den Räumlichkeiten einer Logistik-Firma in Bruck/Leitha, wo er fünf Tafeln Schokolade und zehn Dosen Red Bull mitgehen ließ; in einer Drogerie, in der er zwei Deodorants und ein paar Flascherl Haarshampoo einpackte, ohne zu zahlen. „Ich wollte das verkaufen.“

In der Küche ertappt
Monetär fündig wurde der Mann schließlich in einem unversperrten Einfamilienhaus in Wallern – er steckte 415 Euro ein, wurde aber in flagranti vom Besitzer ertappt. Der rief die Polizei, am 30. Dezember klickten in der Küche die Handschellen. Das Geld wurde dem Dieb abgenommen.

„Ich werde das nie wieder machen“
Vor der Urteilsverkündung steht der U-Häftling ungefragt auf und wendet sich an die Richterin: „Es tut mir sehr leid, dass ich in Ihrem Land diese Straftaten begangen habe. Ich werde das nie wieder machen.“

Der neue Job muss warten
Den zugesagten Job in seiner Heimat als Reinigungsfachkraft in einem Autohaus kann der Ungar frühestens 2026 antreten: 18 Monate unbedingte Haft! „Überwiegend ist es beim Versuch geblieben. Beim Diebstahl waren es geringe Werte. Dem steht ein massiv getrübtes Vorleben gegenüber“, lautet die Begründung. Nicht rechtskräftig.

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