Ein Vorarlberger Arbeitnehmer sollte nach seiner Kündigung über 11.000 Euro für eine Fortbildung zurückzahlen. Er ließ den Fall von der Arbeiterkammer prüfen – und die intervenierte erfolgreich.
Herr M. absolvierte über mehrere Monate eine berufliche Fortbildung. Die Kosten in Höhe von 11.277 Euro übernahm sein Arbeitgeber. Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung legte ihm das Unternehmen eine Vereinbarung vor, wonach er die gesamten Ausbildungskosten zurückzahlen müsse, falls er innerhalb von vier Jahren die Firma verlasse. Einige Zeit nach Abschluss der Ausbildung kündigt Herr M. sein Dienstverhältnis – und sein ehemaliger Arbeitgeber forderte umgehend die gesamten Fortbildungskosten zurück.
Rechtlich nicht haltbar
Herr M. war allerdings überzeugt davon, dass er die Kosten nicht zurückzahlen muss und wendete sich an die Arbeitsrechtsabteilung der Arbeiterkammer Vorarlberg. Deren Abteilungsleiter Dr. Christian Maier prüfte den Sachverhalt und kam zum Schluss: „Eine solche Vereinbarung, die erst nachträglich unterzeichnet wird, ist rechtlich nicht bindend. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht im Nachhinein zu Rückzahlungen verpflichten.“ Ist die Aus-, Fort- oder Weiterbildung Grundvoraussetzung für die Ausübung des Berufs und durch Verordnung, Gesetz oder Kollektivvertrag vorgeschrieben bzw. mit dem Unternehmen vereinbart, dann hat der Arbeitgeber ohnehin die gesamten Kosten zu tragen.
Im Falle von Herrn M. hat sich alles in Wohlgefallen aufgelöst, durch die Intervention der AK nahm seine Ex-Firma Abstand von der Forderung.
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