Erfolg für AK

Zahlreiche Spesenklauseln bei A1 und Drei gekippt

Web
21.03.2025 11:33

Die Arbeiterkammer hat erfolgreich gegen intransparente Klauseln in Telekomverträgen von A1 und Drei geklagt. Die beiden Anbieter verpflichteten sich in einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich, eine Reihe von Gebühren-, Spesenklauseln, unerlaubten Beschränkungen von Gewährleistungsansprüchen und Co. nicht mehr zu verwenden.

Die AK hatte den Gebührendschungel in den Telekommunikationsverträgen unter die Lupe genommen und war gerichtlich gegen zahlreiche Klauseln vorgegangen. Jetzt gibt es nach einer Klage erste Erfolge: Bei A1 sind insgesamt 29 Klauseln und bei Drei sechs Klauseln von den Vergleichen erfasst.

Neben unerlaubten Formvorschriften für Vertragskündigungen und rechtswidrigen Beschränkungen von Gewährleistungsansprüchen geht es vor allem um unzulässige Gebühren-, Entgelt- und Mahnspesenklauseln. Die Servicepauschalen seien von diesen Vergleichen nicht betroffen, hielt die AK in einer Mitteilung fest - dazu liefen derzeit noch Gerichtsverfahren.

Die drei für Konsumenten bedeutendsten Klauseln

Überhöhte Verzugszinsen: Mehrere Klauseln von A1 sehen Verzugszinsen von bis zu zwölf Prozent vor, Drei verlangte zehn Prozent Verzugszinsen jährlich. Das liegt weit über den gesetzlichen Zinsen von vier Prozent. Ohne Nachweis eines echten Schadens sind derart hohe Verzugszinsen unzulässig.

Zahlscheinentgelte: Wer bei A1 von Bankeinzug oder Kreditkarte auf Zahlschein-Einzahlung umstieg, zahlte 2,50 Euro, bei Drei sogar zehn Euro. Das ist rechtswidrig. Bei A1 wurde auch das 15-Euro-Bearbeitungsentgelt für fehlerhafte Angaben auf dem Zahlschein, etwa falsche Kundennummer, gestoppt.

Wiedereinschaltentgelte: A1 kassierte 30 Euro, um gesperrte Anschlüsse wieder zu aktivieren – das ist künftig nicht mehr erlaubt.

Rückzahlungsansprüche
Die Anbieter dürfen die Klauseln demnach seit 1. März nicht mehr in ihren neuen Verträgen verwenden. In den alten Verträgen dürfen sie sich ebenfalls nicht mehr darauf berufen. Bei den Wiedereinschaltungsentgelten von A1 gilt das ab Mai. Für Konsumenten können Rückzahlungsansprüche bestehen, wenn ihnen auf Basis der Klauseln Gebühren, Entgelte oder Spesen verrechnet wurden.

Die AK empfiehlt, Abrechnungen in Hinblick auf die unzulässigen Spesen und Co. zu kontrollieren und sich mit Rückforderungsansprüchen direkt an den Anbieter zu wenden. Entsprechende Musterbriefe hält die AK auf ihrer Website unter wien.arbeiterkammer.at/spesenklauseln bereit.

Loading...
00:00 / 00:00
Abspielen
Schließen
Aufklappen
Loading...
Vorige 10 Sekunden
Zum Vorigen Wechseln
Abspielen
Zum Nächsten Wechseln
Nächste 10 Sekunden
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
Loading
Kommentare

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Kommentarfunktion steht Ihnen ab 6 Uhr wieder wie gewohnt zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
das krone.at-Team

User-Beiträge geben nicht notwendigerweise die Meinung des Betreibers/der Redaktion bzw. von Krone Multimedia (KMM) wieder. In diesem Sinne distanziert sich die Redaktion/der Betreiber von den Inhalten in diesem Diskussionsforum. KMM behält sich insbesondere vor, gegen geltendes Recht verstoßende, den guten Sitten oder der Netiquette widersprechende bzw. dem Ansehen von KMM zuwiderlaufende Beiträge zu löschen, diesbezüglichen Schadenersatz gegenüber dem betreffenden User geltend zu machen, die Nutzer-Daten zu Zwecken der Rechtsverfolgung zu verwenden und strafrechtlich relevante Beiträge zur Anzeige zu bringen (siehe auch AGB). Hier können Sie das Community-Team via unserer Melde- und Abhilfestelle kontaktieren.



Kostenlose Spiele
Vorteilswelt