Arbeitslosengeld

Im Spamordner gelandete E-Mail ist keine Ausrede

Ombudsfrau
22.03.2025 07:34

Sechs Wochen ohne Arbeitslosengeld – das erlebte Herr Y. aus Wien. Der Grund: Eine vermeintlich harmlose Nachlässigkeit bei einer Bewerbung hat gravierende Folgen.

Michael Y. bezieht seit einiger Zeit Arbeitslosengeld und ist beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet. Wie vorgeschrieben, soll er sich regelmäßig um eine neue Anstellung bemühen. Im Dezember hatte ihm das AMS einen Bewerbungsvorschlag geschickt, auf den er sich als Arbeitslosengeldbezieher verpflichtend zu bewerben hat, wenn die Stelle seinen Qualifikationen entspricht.

Im Stress vergaß er, seine Unterlagen mitzuschicken
Ausgeschrieben war eine 40-Stunden-Vollzeitstelle als Möbelpacker, die Qualifikationen von Herrn Y. passten – und so wollte er sich auch gleich bewerben: „Ich bewarb mich am Handy. Im Stress vergaß ich leider meinen Lebenslauf sowie mein Anschreiben im Anhang hinzuzufügen.“ Nichts ahnend ging Herr Y. davon aus, dass er seinen Pflichten dem AMS gegenüber vollends nachgekommen wäre, und kümmerte sich nicht weiter um die Bewerbung, da er auf eine Antwort des Unternehmens wartete.

Als ihn das AMS bei seinem vorgeschriebenen Kontrolltermin nach der Bewerbung fragte, sagte er, er habe sich ordnungsgemäß beworben, jedoch nichts mehr vom Unternehmen gehört. Das AMS bat das Umzugsunternehmen um eine Stellungnahme und erfuhr, dass sich Herr Y. eben nicht ordnungsgemäß, nämlich ohne Lebenslauf und Bewerbungsschreiben, beworben hatte und auf eine Nachricht des Unternehmens einfach nicht geantwortet hätte.

Arbeitslosengeld sofort gestrichen
Daraufhin strich das AMS Herrn Y. das Arbeitslosengeld für sechs Wochen, denn er hatte mit seiner unvollständigen Bewerbung gegen das Arbeitslosengesetz verstoßen und eine Beschäftigung dadurch „vereitelt“. Herr Y. wollte das nicht auf sich sitzen lassen und legte Beschwerde ein. Seine Begründung: Die Antwort der Firma sei nie bei ihm angekommen – sie sei offenbar im Spamfilter gelandet. Das könne schließlich jedem passieren.

Geld unter Vorbehalt ausgezahlt
Zusätzlich wandte er sich Hilfe suchend an die Ombudsfrau: „Ich weiß nun nicht, wie ich meine Wohnung bezahlen soll und wovon ich leben soll.“ Die Ombudsfrau konnte durch Nachfrage beim AMS erwirken, dass ihm das Geld weiter ausgezahlt wurde, „allerdings vorbehaltlich einer Rückforderung für die Zahlungen, die in die Sperrfrist fallen, falls ihm nicht Recht gegeben wird“, stellte das Arbeitsmarktservice klar.

Seine Beschwerde wurde abgewiesen. Die Begründung der Behörde ist eindeutig: Er habe es „billigend“ in Kauf genommen, dass eine Beschäftigung nicht zustande kam, und es wäre zumutbar gewesen, auch im Spamordner nachzusehen oder beim Unternehmen telefonisch nachzufragen, ob die Bewerbung angekommen sei.

Genau hinschauen
Die Ombudsfrau empfiehlt: Nicht nur das Postfach, sondern auch den Spamordner immer im Blick behalten. Denn im Ernstfall kann ein übersehenes E-Mail teuer werden.

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