Ein Arbeitsloser bekam vom Arbeitsmarktservice (AMS) ein Job-Angebot. Doch nach der Bewerbung ging sein Handy kaputt und er war telefonisch nicht mehr erreichbar. Obwohl er dem AMS Bescheid gab, strich ihm die Behörde die Notstandshilfe. Zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht nun bestätigte.
Wer sich für einen Job vom Arbeitsmarktservice (AMS) bewirbt, sollte Handy oder Computer haben, sonst könnten Sozialleistungen gestrichen werden. Das zeigt ein aktueller Fall des Bundesverwaltungsgerichtes. Demnach bezog ein im Bezirk Braunau lebender Mann seit 2017 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Das AMS wies den Arbeitslosen im Oktober 2024 an, sich für eine Stelle als Versandmitarbeiter bei einer Salzburger Firma in Neumarkt am Wallersee zu bewerben. Dies tat er auch.
42 Tage Sozialgeld gestrichen
Zwei Wochen später meldete er dem AMS, dass sein Handy kaputtgegangen sei, und er deshalb nicht mehr telefonisch erreichbar sei. PC habe er auch keinen – Stichwort E-Mail-Kontakt. Nach einer Zeit beschwerte sich die Firma beim AMS: Der Arbeitssuchende habe sich nicht vorgestellt und habe „auf viele, viele Anrufe nicht reagiert“. Obwohl der Betroffene ein weiteres Mal betonte, seine telefonische Nicht-Erreichbarkeit mitgeteilt und kein Geld für ein neues Handy gehabt zu haben, strich ihm das AMS für 42 Tage die Notstandshilfe.
Gegen den Bescheid ging er mit einer Beschwerde vor – und scheiterte vor dem Bundesverwaltungsgericht. „Es ist auf jeden Fall nicht Aufgabe der belangten Behörde, mit dem potenziellen Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen, um dort zu platzieren, dass das Handy kaputtgegangen ist“, heißt es vom Gericht. Das hätte er selbst sofort tun müssen.
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