Zwei Monate Wartezeit

Krebspatientin musste MRT-Untersuchung einklagen

Gericht
11.04.2025 05:58

Eine Oberösterreicherin wollte nach besorgniserregenden Blutwerten nicht inakzeptabel lang auf einen Termin für die MR-Untersuchung warten. Sie nahm eine private Leistung in Anspruch und erhielt eine Schockdiagnose. Es folgte ein Streit um die Kosten, der bis zum Obersten Gerichtshof wanderte.

Wegen schlechter Werte der Bauchspeicheldrüse nach einer Blutuntersuchung wurde eine Oberösterreicherin von ihrem Internisten zu einer MR-Untersuchung überwiesen. Die Frau rief sofort bei drei radiologischen Instituten an. Dort erhielt sie die Auskunft, dass vor zwei bis zweieinhalb Monaten kein Termin frei sei. In ihrer Sorge wandte sich die Patientin an ein privates Institut, wo sie innerhalb weniger Tagen die Untersuchung durchführen konnte. Dafür zahlte sie 360 Euro.

Auf die Untersuchung folgte eine Notoperation
Nur wenige Stunden nach dem MR-Screening rief der Radiologe des Instituts bei der Frau an und informierte sie, dass umgehend eine Operation notwendig sei: Bei ihr wurde Bauchspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert.

In der Folge bemühte sich die Frau um die Erstattung der Kosten für die private MR-Untersuchung und blitzte bei der Österreichischen Gesundheitskasse ab. Nicht aber vorm Gericht, das ihr in vollem Umfang Recht gab. Der Versicherungsträger hätte die medizinische Versorgung sicherstellen müssen. Die vorgesehene Frist von längstens 20 Tagen in Fällen, die wie hier in der Überweisung nicht als „akut“ angegeben werden, sei der Klägerin nicht angeboten worden.

Patientin hat Anspruch auf Kostenerstattung
Die Gesundheitskasse wollte dies – auch wenn es nur um wenige Hundert Euro geht – nicht auf sich sitzen lassen und brachte den Fall vors Höchstgericht. Laut OGH-Entscheidung fürchtete die Kasse „ein generelles Zunichtemachen der Planung und Steuerung im Gesundheitswesen“.

Der Oberste Gerichtshof widerspricht: Weil der Versicherungsträger die Leistung nicht innerhalb der Frist erbringen konnte, steht der Frau Kostenersatz zu. Da die Überweisung aber nicht als „akuter Notfall“ ausgewiesen war, nur in der Höhe von 128,13 Euro.

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