Ein Exekutivbeamter wollte im März 2024 die Festnahme seines Sohnes durch die Polizei-Spezialtruppe Cobra verhindern. Beim Einsatz in Mondsee (Salzburg) hat er die Kollegen getreten und gefährlich bedroht. Nun setzte es nach 34 Dienstjahren die Entlassung als Disziplinarstrafe.
Der 12. März 2024 sei „der schwärzeste Tag meines Lebens“ gewesen, erklärte der Salzburger Polizeibeamte (55) vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Vorfall damals hat beim Exekutivbeamten nicht nur einen Herzinfarkt ausgelöst, er führte nun auch zu seiner Entlassung aus dem Polizeidienst, wie in einer aktuellen Gerichtsentscheidung zu lesen ist. An jenem März-Abend stürmte die Polizei-Spezialeinheit Cobra das Wohnhaus des Mannes im Raum Mondsee.
Selbst seit 34 Jahren im Dienst
Grund war die Festnahme des Sohnes (29) aufgrund des Verdachts des schweren Raubüberfalles. Doch der Vater, der selbst seit 34 Jahren im Dienst der Landespolizeidirektion Salzburg stand und einer städtischen Polizeiinspektion zugeteilt war, mischte sich ein: Er soll versucht haben, die Festnahme zu verhindern, in dem er zwei Cobra-Beamte mit Fußtritten attackierte und versuchte, sie zu verletzten – und er bedrohte sie auch gefährlich, indem er sagte, er werde die Kollegen noch „fertig machen“.
Neben dem Sohn wurde damals auch der Vater festgenommen. Aufgrund des beim Vorfall erlittenen Herzinfarktes wurde er später ins Krankenhaus gebracht und operiert. Der Fall hatte österreichweite Schlagzeilen ausgelöst.
Im Disziplinarverfahren nicht mehr so einsichtig
Etwas mehr als einen Monat später räumte der Betroffene im Landesgericht Wels die Vorwürfe des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, teils versuchter schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung ein und erhielt eine Bewährungsstrafe. Im Oktober 2024 verhängte die Bundesdisziplinarbehörde die Entlassung als Disziplinarstrafe. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein. Doch beim Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war nichts mehr vom Geständnis zu hören: Er würde „nie Beamte treten oder schlagen“ und habe sie nicht angegriffen. Auf Nachfrage betonte er auch, dass er nicht versucht habe, die Festnahme zu verhindern. „Da der Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren beharrlich die Tat leugnet, muss dies zur Annahme führen, dass er selbst trotz gerichtlicher Verurteilung nicht bereit ist, sich von den ihm angelasteten Verhalten zu distanzieren“, unterstrich das Verwaltungsgericht und erkannte dabei auch ein „hartnäckiges Leugnen“.
Für das Gericht stand fest: „Es ist vom Vorliegen einer schwersten Dienstpflichtverletzung auszugehen.“ Deshalb komme als Strafe nur die Entlassung in Betracht.
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