Für Jugendliche, die sich gerne in den Sommermonaten etwas dazuverdienen möchten, gilt es, zwischen Ferialjob und Pflichtpraktikum zu unterscheiden. Worin die Unterschiede bestehen und worauf zu achten ist, weiß Linda Handl, Expertin für Jugend und Lehrausbildung in der Arbeiterkammer Steiermark.
Sommerzeit ist für viele Jugendliche Arbeitszeit – als Ferialjobber für mehr Taschengeld oder für das Pflichtpraktikum, das in vielen berufsbildenden Schulen vorgeschrieben ist.
Im Ferialjob steht die Arbeitsleistung im Vordergrund, beim Pflichtpraktikum die Ausbildung.
Entlohnung im Kollektivvertrag geregelt
Beim Ferialjob handelt es sich immer um ein Arbeitsverhältnis, das dementsprechend auch entlohnt werden muss. Die Höhe der Entlohnung ist im Kollektivvertrag geregelt.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden an fünf Tagen in der Woche arbeiten. Für Minderjährige besteht ein täglicher Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt.
Ein Pflichtpraktikum kann, muss aber kein normales Arbeitsverhältnis sein. Daher sollten unbedingt vor Antritt des Pflichtpraktikums die genauen Tätigkeiten, Arbeitszeiten und die Entlohnung abgeklärt werden.
Handelt es sich beim Praktikum um ein normales Arbeitsverhältnis, stehen den Schülerinnen und Schülern die gleichen Ansprüche wie bei einem Ferialjob zu.
Bei Unklarheiten kann man sich an die AK Steiermark wenden.
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