Mirella Koller, Expertin für Frau, Beruf und Familie in der Arbeiterkammer Steiermark, kennt die Hürden beim Pensionssplitting und weiß, worauf Erziehende achten müssen, um etwaige Pensionsnachteile aufgrund der Kindererziehungszeiten zu verringern.
Die ersten vier Jahre nach der Geburt eines Kindes gelten in der Pensionsversicherung als Kindererziehungszeiten und werden mit einem monatlichen Betrag von 2.300,10 Euro bewertet. Kommt ein weiteres Kind vor Ablauf dieser Frist zur Welt, stoppen die Zeiten und beginnen für das jüngste Kind neu zu laufen. Um Pensionsnachteile aufgrund der Kindererziehungszeiten zu verringern, kann man ein Pensionssplitting für die ersten sieben Lebensjahre des Kindes vereinbaren.
Gutschrift im Pensionskonto
Der erwerbstätige Elternteil kann Teile seiner Kontogutschrift an die Erziehende bzw. den Erziehenden übertragen. Jener Elternteil, der sich der Kindererziehung widmet, erhält dafür eine Gutschrift im Pensionskonto.
Die Höhe der Übertragung kann selbst bestimmt werden. Wenn der Partner seiner Frau zum Beispiel ein Jahr lang monatlich 1000 Euro überträgt, erhöht sich ihre monatliche Pension um 17,80 Euro. Werden die gesamten sieben Jahre ausgeschöpft, erhöht sich ihre Pension um 124,60 Euro pro Monat.
Das Pensionssplitting ist bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes zu beantragen. Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht erforderlich, eine anerkannte Elternschaft genügt.
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