Drei skurrile Vorfälle

Alkotest im E-Rollstuhl verweigert: 1600 € Strafe

Gericht
28.04.2025 05:58

Unterwegs mit einem Bobbycar, betrunken im Elektro-Rollstuhl oder im Golfwagerl – der Verwaltungsgerichtshof hat gleich über mehrere skurrile Fahrzeugcausen geurteilt. In einem Fall bedeutete das gar die Bestätigung einer Geldstrafe in Höhe von 1600 Euro. Warum das so ist.

Höchstgeschwindigkeit 15 km/h bringt das Fortbewegungsmittel für gehbehinderte Personen auf die Straße. Im Sommer 2022 wurde der Lenker des Elektrorollstuhls von Polizisten aufgefordert, in den Alkomaten zu blasen. Der Mann stand unter Verdacht, betrunken zu sein, verweigerte aber den Test – weshalb ein Zahlschein für eine Geldstrafe in Höhe von 1600 Euro ins Haus flatterte, gegen die der Rollstuhlfahrer Beschwerde erhob.

Er bekam vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg Recht. Das Gerät sei vorrangig zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn gedacht, das Verfahren werde eingestellt. Doch der Fall wanderte zum Verwaltungsgerichtshof, der diese Einschätzung nicht teilt und jetzt entschieden hat, dass es sich bei dem E-Rollstuhl sehr wohl um ein Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) handelt. Der Test sei zulässig gewesen, die Strafe für die Verweigerung gerechtfertigt.

Auch bei Golfwagerl gescheitert
Die Fahrzeug-Definition beschäftigte das Höchstgericht in mehreren Fällen. So auch in einer Causa aus Niederösterreich. Dort musste sich ein Mann, der in einem Golfwagerl unterwegs war, einem Alkotest unterziehen – dieser ergab 0,81 Promille. Auch hier bezweifelte der Bestrafte, dass ein Golfmobil ein Fahrzeug im Sinne der StVO sei. Es gebe keine Anhaltspunkte für ein generelles Verbot des Lenkens eines Golfwagerls im alkoholisierten Zustand. Er scheiterte beim Verwaltungsgerichtshof und muss nun die Strafe bezahlen.

Auch beim Bobbycar bestätigte der Verwaltungsgerichtshof, dass es sich um ein Fahrzeug im Sinne der StVO handelt. (Bild: Claudi - stock.adobe.com)
Auch beim Bobbycar bestätigte der Verwaltungsgerichtshof, dass es sich um ein Fahrzeug im Sinne der StVO handelt.

Getuntes Bobbycar brachte es auf 40 km/h
Kurios ist der Fall um ein umgebautes Bobbycar. Auf einem solchen saß ein Steirer, der von Polizisten nachts aufgehalten und mehrfach bestraft wurde – wobei die Polizei davon ausging, dass es sich bei dem Spielzeug um ein Kraftfahrzeug handelte. Denn es wurde mit Rädern und Motoren eines Hoverboards „getunt“ und erreichte dadurch eine Geschwindigkeit von bis zu 40 km/h.

Der Lenker war zuerst beim Verwaltungsgericht erfolgreich. Doch auch hier stellte das Höchstgericht klar, dass die Bestrafung zu Recht erfolgt ist.

Loading...
00:00 / 00:00
Abspielen
Schließen
Aufklappen
Loading...
Vorige 10 Sekunden
Zum Vorigen Wechseln
Abspielen
Zum Nächsten Wechseln
Nächste 10 Sekunden
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
Loading
Kommentare
Eingeloggt als 
Nicht der richtige User? Logout

Willkommen in unserer Community! Eingehende Beiträge werden geprüft und anschließend veröffentlicht. Bitte achten Sie auf Einhaltung unserer Netiquette und AGB. Für ausführliche Diskussionen steht Ihnen ebenso das krone.at-Forum zur Verfügung. Hier können Sie das Community-Team via unserer Melde- und Abhilfestelle kontaktieren.

User-Beiträge geben nicht notwendigerweise die Meinung des Betreibers/der Redaktion bzw. von Krone Multimedia (KMM) wieder. In diesem Sinne distanziert sich die Redaktion/der Betreiber von den Inhalten in diesem Diskussionsforum. KMM behält sich insbesondere vor, gegen geltendes Recht verstoßende, den guten Sitten oder der Netiquette widersprechende bzw. dem Ansehen von KMM zuwiderlaufende Beiträge zu löschen, diesbezüglichen Schadenersatz gegenüber dem betreffenden User geltend zu machen, die Nutzer-Daten zu Zwecken der Rechtsverfolgung zu verwenden und strafrechtlich relevante Beiträge zur Anzeige zu bringen (siehe auch AGB). Hier können Sie das Community-Team via unserer Melde- und Abhilfestelle kontaktieren.

Kostenlose Spiele
Vorteilswelt