Milderungsgründe

„Häme und Spott“: Das steht im Grasser-Urteil

Gericht
29.04.2025 14:40

In seinem am Montag an Karl-Heinz Grasser ausgefertigten Urteil erläutert das Höchstgericht im Detail, warum es die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe von acht Jahren Haft halbierte. Neben der langen Verfahrensdauer von fast 16 Jahren ist ein weiterer Milderungsgrund bemerkenswert.

212 Seiten umfasst das Urteil des Obersten Gerichtshof in der Buwog-Causa, das den Parteien am Montag zugestellt worden ist. Die Verurteilung des Ex-Finanzministers wegen Untreue und Geschenkannahme wurde bekanntlich am 25. März vom Richtersenat im Wiener Justizpalast bestätigt, die vom Erstgericht ausgesprochene Strafhöhe von acht Jahren Freiheitsstrafe allerdings auf vier Jahre Haft reduziert.

Drei gewichtige Milderungsgründe
Das Höchstgericht machte von seinem Recht Gebrauch, betreffend der nunmehr rechtskräftigen Teile der Schuldsprüche selbst die Strafen festzusetzen. Und es sah dabei drei Milderungsgründe gewichtiger als das Erstgericht. Dazu zählt der bisher ordentliche Lebenswandel Grassers. Ebenso wie das Faktum, dass die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und er sich seither wohlverhalten hat.

Karl-Heinz Grasser mit seinem Anwalt Manfred Ainedter  (Bild: Eva Manhart)
Karl-Heinz Grasser mit seinem Anwalt Manfred Ainedter 

Bemerkenswert ist der dritte Milderungsgrund, den der OGH in seinem Urteil nennt – geregelt in §34 StGB, Ziffer 19. Demnach wirkt es strafmildernd, wenn der Beschuldigte beziehungsweise eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat eine Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

„Außergewöhnliche Täterbetroffenheit“
Im Urteil wird auf Seite 208 wie folgt darauf eingegangen: „Die öffentlich wahrnehmbaren Reaktionen in Bezug auf Mag. Grasser waren auch geprägt von Häme und Spott gegenüber dem Angeklagten über einen jahrelangen Zeitraum, sodass von einer außergewöhnlich hohen psychischen, sozialen, familiären, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Täterbetroffenheit auszugehen war.“

Ausgehend davon sei bei einem Strafrahmen von ein bis zehn Jahren „an sich eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren angemessen“. – „Als Ausgleich für die in der langen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung wird die Strafe um (weitere) zwei Jahre, sohin auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, reduziert“, steht im Urteil auf Seite 209. Fast 16 Jahre Verfahrensdauer bemaß der Oberste Gerichtshof mit einem Drittel weniger Strafe.

30-Tage-Frist startet bald
Wie geht es weiter? Sobald der mit dem Fall befasste Richter des Wiener Straflandesgericht Grasser die Aufforderung zum Haftantritt zustellt – was in den nächsten Tagen zu erwarten ist –, hat der frühere Politiker 30 Tage lang Zeit, um in dem vorgegebenen Gefängnis aufzutauchen. 

Loading...
00:00 / 00:00
Abspielen
Schließen
Aufklappen
Loading...
Vorige 10 Sekunden
Zum Vorigen Wechseln
Abspielen
Zum Nächsten Wechseln
Nächste 10 Sekunden
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
Loading
Kommentare
Eingeloggt als 
Nicht der richtige User? Logout

Willkommen in unserer Community! Eingehende Beiträge werden geprüft und anschließend veröffentlicht. Bitte achten Sie auf Einhaltung unserer Netiquette und AGB. Für ausführliche Diskussionen steht Ihnen ebenso das krone.at-Forum zur Verfügung. Hier können Sie das Community-Team via unserer Melde- und Abhilfestelle kontaktieren.

User-Beiträge geben nicht notwendigerweise die Meinung des Betreibers/der Redaktion bzw. von Krone Multimedia (KMM) wieder. In diesem Sinne distanziert sich die Redaktion/der Betreiber von den Inhalten in diesem Diskussionsforum. KMM behält sich insbesondere vor, gegen geltendes Recht verstoßende, den guten Sitten oder der Netiquette widersprechende bzw. dem Ansehen von KMM zuwiderlaufende Beiträge zu löschen, diesbezüglichen Schadenersatz gegenüber dem betreffenden User geltend zu machen, die Nutzer-Daten zu Zwecken der Rechtsverfolgung zu verwenden und strafrechtlich relevante Beiträge zur Anzeige zu bringen (siehe auch AGB). Hier können Sie das Community-Team via unserer Melde- und Abhilfestelle kontaktieren.

Kostenlose Spiele
Vorteilswelt