Die Sperre wurde ausgesprochen, "da er (Mayer; Anm.) zwischen Sommer 2008 und Februar 2009 für eine Athletin einen Doping-Plan erstellte, die dafür notwendigen verbotenen Substanzen und Gerätschaften beschaffte sowie die Zuführung an die Athletin organisierte und überwachte". Weiters habe der einstige Erfolgstrainer der österreichischen Langläufer verbotene Substanzen "zwischen Dezember 2005 und August 2008 an nicht mehr genau feststellbare Sportler" weitergegeben, hieß es in der Begründung der ÖADR.
In dem Schreiben nahm man ausdrücklich Bezug auf die Bestimmungen der "FIS Anti Doping Regulations" des Internationalen Skiverbandes und des World Anti Doping Codes. Demnach gelten Sachverhalte, die durch die Entscheidung eines Gerichts oder des zuständigen Berufsdisziplinargerichts festgestellt worden sind und die nicht Gegenstand eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens sind, als unwiderlegbare Beweise, es sei denn, der Beschuldigte kann nachweisen, dass die Entscheidung gegen die Grundsätze des natürlichen Rechts verstoßen hat.
Urteil nicht rechtskräftig
Die Sachlage dermaßen klar gewesen, dass man ohne weiteres Beweisverfahren eine vorläufige Entscheidung habe treffen können, hieß es seitens der ÖADR. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Mayer kann in den kommenden vier Wochen Einspruch erheben.
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