Leere Gondel stürzte

Urteil nach Söldner Seilbahnzwischenfall 2004

Österreich
30.01.2006 18:40
Nach einem Seilbahnzwischenfall im November 2004 am Rettenbachferner im Tiroler Ötztal (Gemeinde Sölden) ist am Montag der Betriebsleiterstellvertreter der "Schwarze-Schneid"-Bahn am Innsbrucker Landesgericht wegen fahrlässiger Gemeingefährdung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und eine Geldstrafe von 10.800 Euro verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im Gegensatz zu dem Unglück in Sölden im September 2005, bei dem neun Gondelinsassen starben, kamen bei dem Zwischenfall 2004 keine Menschen ums Leben. Eine leere Gondel war am 14. November 2004 in die Tiefe gestürzt. Hauptursachen dafür waren laut des Sachverständigen die Vereisung, Ablenkung und eine daraus folgende Einklemmung des Telekommunikationsseils. 115 Passagiere mussten nach dem Absturz der Gondel bis zu acht Stunden bei eisiger Kälte auf ihre Bergung warten.

Seilbahn trotz blockierter Sicherheitssysteme aktiviert
Laut Anklage hatte sich die Bahn zunächst abgestellt. Trotz systembedingter Fehlermeldungen habe der 44-jährige Angeklagte aus dem Ötztal dann dennoch die Anweisung gegeben, die blockierenden Sicherheitssysteme zu deaktivieren und die Gondelbahn im Notbetrieb wieder anzufahren. Zuvor habe zudem ein Gondelbenützer noch den telefonischen Hinweis gegeben, dass auf Höhe der Stütze 8 das Steuerkabel der Bahn über dem Tragseil liegen würde und vom Schiefstand einer Gondel berichtet. Kurz nachdem die Bahn wieder angefahren war, stürzte die leere Gondel in die Tiefe.

Angeklagter fühlt sich weiterhin im Recht
Der Angeklagte bekannte sich vor Gericht nicht schuldig. Er sei "auch im Nachhinein der Meinung, alles richtig gemacht zu haben." Der 44-Jährige gab an, dass es bei der Bahn bereits vor dem Unglück öfters die Fehleranzeige "Störung Kommunikation" gegeben habe. In diesen Fällen habe man "den Computer heruntergefahren und die Störung ist weg gewesen", sagte er. Die vorsitzende Richterin Brandstätter bezeichnete es bei der Urteilsbegründung als fahrlässig, trotz weiter aufscheinender Sicherheitswarnungen nicht an Ort und Stelle gefahren zu sein, um die Ursache der Warnungen zu suchen.

Symbolbild

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