In der Vergangenheit hatte die für die Einhebung der Gebühren zuständige GIS argumentiert, mit einem Internetanschluss und einem Computer könne man die Radio-Streams des ORF empfangen, wodurch eine Rundfunkempfangseinrichtung vorliege, für die zumindest Radiogebühren fällig würden. Wie das IT-Portal "Futurezone" berichtet, hat sich das Gericht dieser Ansicht nicht angeschlossen.
Bei Computern mit Internetanschluss handle es sich nicht automatisch um eine Einrichtung zum Rundfunkempfang, so die Auffassung des Gerichts. Denn wäre dies der Fall, müsste man auch dann GIS-Gebühren bezahlen, wenn man mit seinem Rechner bloß E-Mails liest. Und das wäre wiederum eine Einschränkung der Grundfreiheiten.
Computer mit DVB-T-Stick weiter gebührenpflichtig
Ein Computer, an dem beispielsweise über einen DVB-T-Stick ferngesehen wird, ist nach dieser Logik freilich schon eine Rundfunkempfangseinrichtung und in weiterer Folge gebührenpflichtig. Er greift auf das ORF-Programm nämlich nicht über das Internet, sondern ganz klassisch über seine eigene DVB-T-Antenne zu.
Die Klage, die das Bundesverwaltungsgericht dazu veranlasste, den Status von Internetgeräten als Rundfunkempfänger zu überprüfen, stammte vom Salzburger Anwalt Arnold Gangl. Es ist davon auszugehen, dass die GIS gegen das Urteil berufen und ein weiteres Verfahren in höherer Instanz anstreben wird. Bis dahin werde man die Praxis beibehalten, ans Internet angeschlossene Rechner als gebührenpflichtig zu betrachten.
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