Maria N. (Name von der Redaktion geändert) ist eine alleinstehende Großmutter, die krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann und sich um ihre Enkeltochter im Teenageralter kümmert, weil deren Mutter dazu nicht in der Lage ist. Keine leichte Situation, die die beiden aber so gut wie möglich zu meistern versuchen. Das Mädchen besucht eine höhere Schule und ist eine fleißige Schülerin. Doch das verusacht auch eine Menge an zusätzlichen Kosten. An die Anschaffung eines dringend benötigten Laptops ist derzeit nicht einmal zu denken.
In dieser Situation hat die Wiener Magistratsabteilung 40 der Großmutter nun rund die Hälfte der Mindestsicherung gestrichen. Weil Frau N. für ihre Enkelin 375 Euro Verwandtenpflegeld bekommt, die ihr nun als Einkommen angerechnet werden! "Das Geld soll für das Kind verwendet werden, das es eh nicht leicht hat im Leben, damit die Schulausbildung und andere wichtige Dinge bezahlt werden können. Geld für Kino, Schwimmen oder andere Freizeitsachen bleibt sowieso nicht übrig", schildert die Wienerin.
Für die MA 40 ist die Kürzung völlig in Ordnung, wie man uns wissen ließ. Es gebe eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Daher zählt das Verwandtenpflegegeld bei der Bemessung der Mindestsicherung als anrechenbares Einkommen. Unterstützung könne Frau N. noch bei anderen Stellen wie Pensionsversicherungsanstalt, Krankenkasse und Schulverwaltung beantragen.
Anderer Meinung ist Jugendstadtrat Christian Oxonitsch. Das Verwandtenpflegekindergeld diene der Förderung des Kindeswohls und zu bessren Absicherung der dem Kind nahestehenden und betreuenden Personen. Es handle sich hier um eine Sozialleistung und kein Einkommen. Die Angelegenheit wurde erneut an das Verwaltungsgericht herangetragen, das nun entscheiden soll. Man kann nur hoffen, im Sinne der Kinder!
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