Wenn ein Mitarbeiter die Produkte seiner eigenen Firma kauft, sind zehn Prozent Rabatt steuerfrei. Beispiele: Der Schuhverkäufer erwirbt selber ein Paar, der Verlagsangestellte ein Abo. Wird ein höherer Rabatt als 10% gewährt, kommt diese Regelung nicht zur Anwendung. Dann gilt eine Freigrenze von 500 Euro im Jahr, bis zu der solche Zuwendungen steuerfrei sind.
Dazu ein Beispiel: Eine Firma verkauft an einen Beschäftigten ein Auto, das normalerweise 10.000 € kostet, um 8.500 €, also um 1.500 € billiger. Davon sind 500 Euro steuerfrei, 1.000 Euro wären dann als Sachbezug zu versteuern. Mit dieser Neuregelung werden auch bisherige Sonderrechte abgeschafft.
"Haustrunk" für Brauerei-Mitarbeiter bald Vergangenheit
Den "Haustrunk", also dass Brauerei-Mitarbeiter unbegrenzt Bier mit nach Hause nehmen konnten, wird es nicht mehr geben. Verkehrsbetriebe (ÖBB, Stadtwerke), die Mitarbeitern und deren Familien Gratistickets oder Ermäßigungen zur Verfügung stellten, fallen ab 2016 ebenfalls unter die erwähnte 500-Euro-Regelung. Für Geschenke anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gilt, dass 186 Euro steuerfrei sind. Bekommt jemand vom Arbeitgeber ein Weihnachtsgeschenk im Wert von 250 €, so ist die Differenz steuerpflichtig. Man kann aber im selben Jahr z. B. eine Uhr um 150 Euro zum Firmenjubiläum und ein Geschenk in gleicher Höhe anlässlich langer Zugehörigkeit erhalten, ohne dass eine Steuerpflicht entsteht.
Lohnauszahlungen in bar an Mitarbeiter in der Baubranche sind künftig verboten. Das soll die Schwarzarbeit eindämmen.
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