Die Frau besitzt zwar einen Fernseher, aber keine DVB-T-Box und kann daher die ORF-Programme nicht empfangen. Will sie auch gar nicht. Ebenso wenig wie die vorgeschriebenen Rundfunkgebühren bezahlen. Was allerdings seit Jänner 2012 nach einer Gesetzesänderung vorschrieben ist: Wer einen Fernseher besitzt, muss die Gebühren bezahlen, wenn sein Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks terrestrisch versorgt wird. Völlig unerheblich ist dabei aber, ob man die Programme tatsächlich, etwa mittels DVB-T-Box, empfängt oder überhaupt empfangen will.
In Niederösterreich wurde das landeseigene Rundfunkabgabegesetz erst im Dezember 2013 im Sinne der Gebührenpflicht geändert. Ein Umstand, auf den sich die Betroffene nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bezogen hat. Denn die monatliche Rundfunkgebühr besteht aus mehreren Teilbeträgen, zu denen auch eine Landesabgabe zählt. Die Einhebung dieser Abgabe war im vorliegenden Fall rechtswidrig, wie der Verwaltungsgerichtshof kürzlich entschieden hat. Das Land muss der Frau nun auch die Verfahrenskosten ersetzen.
"Niederösterreicher, die bis zum 5. Dezember 2013 die niederösterreichische Rundfunkabgabe des ORF-Programmentgeltes bezahlt haben, ohne dass die technische Möglichkeit bestanden hat, diese Programm zu empfangen, mangels Box, haben diese Bezug habenden Vorschreibungen sohin zu Unrecht bezahlt", erklärt Anwalt Gerold Beneder. Ob er auch rechtlich gegen diese Abgabe vorgehen will, muss jeder Betroffene für sich entscheiden. Der Fall zeigt jedenfalls, dass auch der Kampf gegen vermeintliche Windmühlen erfolgreich sein kann!
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