Konkret geht es um das Samsung-Modell UE40H6270. Der digitale Beobachter von Fernsehgewohnheiten steckt demnach im HbbTV-Standard, was für "Hybrid broadband broadcast TV", also die Kombination von Fernsehen und Internet, steht. Fast alle Gerätehersteller und Sender verwenden diesen für ihre Smart-TV-Angebote: Über den roten Knopf der Fernbedienung ermöglicht er, aus dem laufenden Programm heraus zum Beispiel Zusatzangebote oder verpasste Sendungen aus der jeweiligen Mediathek aufzurufen.
"Doch nicht erst beim Aufrufen von Inhalten aus dem Internet werden Daten zwischen Fernsehgerät und Samsung-Server ausgetauscht, sondern schon bei der bloßen Inbetriebnahme wird mit der HbbTV-Funktion standardmäßig die IP-Adresse des jeweiligen Internetanschlussinhabers übertragen. Dadurch wird es möglich, den Anschlussinhaber zu identifizieren", kritisieren die Verbraucherschützer.
"Datenübertragung schon nach dem ersten Anschließen"
Für die Erhebung und Verwendung dieser Daten fehlt es nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW mangels Einwilligung der Nutzer jedoch an einer rechtlichen Grundlage. "Nutzern muss klar gemacht werden, dass bei den internetfähigen Fernsehgeräten schon nach dem ersten Anschließen und der Inbetriebnahme die Datenübertragung in Gang kommt." Zudem müsse erst eine entsprechende Zustimmung vorliegen, bevor es zu einer Übertragung von Daten kommt.
Samsung bestätigte am Donnerstag den Eingang der Klage. Diese werde nun geprüft, berichtete ein Sprecher in Hamburg und betonte, dass die Privatsphäre der Kunden höchste Priorität habe. Die Erhebung der Daten erfolge im Rahmen der Gesetze. Den ersten Verhandlungstermin hat das Landgericht für den 19. Mai 2016 angesetzt.
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