Anbieter kostenloser WLAN-Netze in Bars oder Hotels können laut einem Gutachten für den Europäischen Gerichtshof nicht für illegale Downloads ihrer Kunden haftbar gemacht werden. Der Betreiber könne nur verpflichtet werden, die Rechtsverletzungen zu beenden oder zu verhindern, nicht aber dazu, sein WLAN-Netz stillzulegen, zu überwachen oder durch ein Passwort zu sichern, erklärte Generalanwalt Maciej Szpunar vor dem EuGH am Mittwoch.
Das Landgericht München hatte in Luxemburg um Klärung gebeten, ob der Betreiber eines Geschäfts für einen illegalen Download eines Liedes über sein WLAN-Netz verantwortlich gemacht werden kann, an dem der deutsche Ableger von Sony Music die Rechte hält.
Für die Münchner Richter war zwar erwiesen, dass der Mann das Lied nicht selbst heruntergeladen hat. Sie wollten aber wissen, ob eine EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auch für solche Personen gilt, die ein WLAN-Netz nur nebenbei und kostenlos anbieten. Die Richtlinie von 2000 regelt vornehmlich die Haftung von professionellen Datennetzbetreibern.
Geldstrafen bei Untätigkeit der WLAN-Betreiber
Generalanwalt Szpunar legte die Richtlinie zwar zugunsten des Betreibers aus, schlug aber vor, dass ein Gericht Geldstrafen verhängen kann, wenn ein Hotel- oder Barbesitzer nichts gegen nachgewiesene illegale Downloads über sein Netzwerk unternimmt. Insgesamt könnten die Nachteile eines umfassenden Schutzes von WLAN-Netzen für die Gesellschaft jedoch schwerer wiegen als die Vorteile des Rechteinhabers, so Szpunar. In den meisten Fällen folgen die EuGH-Richter der Einschätzung des Generalanwalts.
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